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Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
B. Besonderer Teil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
V. Verletzungen der Sittlichkeit.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
4. Bigamie.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • 1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung.
  • 2. Unzucht und Kuppelei.
  • 3. Ehebruch.
  • 4. Bigamie.
  • 5. Notzucht.
  • 6. Inzest und Sodomie.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

230 B. Besonderer Teil. V. Verletzungen der Sittlichkeit. 
Für die schwerere Begehungstform der Bigamie, d. h. sotern 
einer sowohl die erste, als die zweite Frau zur Kirche und Stralse 
führt, tritt n. E. d. Kar. die Schwertstrafe als Norm ein; nur jene 
gilt als „Malefizisch und capital“.*) Im 17. Jahrhundert finde ich 
übrigens keinen Fall mehr verzeichnet. 
5. Notzucht. 
„Wer eine Jungfrau nothzwinget, den soll man lebendig‘ ver- 
graben und einen Pfahl durch seinen Leib schlagen‘, lautet die 
alte Satzung; doch tritt dies in Nürnberg nie in Kraft. Das Schwert 
ist die reguläre Sühne. 
Als Bezeichnungen sind notzogen, notzwingen. notzern und 
gewaltigen gebräuchlich, nicht indels Notnunft. Zwischen ge- 
waltigen und notzern unterscheiden die Konsulenten insofern, als 
sie unter diesem das strafwürdige Benötigen eines Kindes verstehen.‘) 
Der Tatbestand gilt auch als erfüllt, wenn die Bedrohte in 
ein Zimmer gesperrt sich freiwillig ergibt. Ein Patrizier, welcher 
in ähnlicher Weise das Vertrauen seiner Nichte getäuscht, soll 
ewiger Thurmstrafe verfallen, wird aber dann, weil kein Kläger 
gegen ihn auftritt, nach Leistung einer Kaution verwiesen. Nicht 
als Notzucht stellt es sich dar, wenn die Überfallene nicht Ye- 
schrieen oder nach dem Mifsbrauch wieder Umgang mit dem Täter 
pflegt. Ersternfalls rät man: „Er könne keinen bessern Abtrag 
thun, als dafs er sie zur Ehe begehrt und es sei eine Verblendung 
und Verstockung, dafs sie lieber Schande und Spott, denn die Ehe 
haben woll.‘“?) Das gute Gerücht der Gemifsbrauchten wird hie 
and da als erschwerend hervorgehoben. 1530 enthauptet man 
einen, welcher eine „unverleumbte eefrawn benottigt‘‘; 1486 erteilt 
man aus gleichem Anlafs einem Ritter Geleit zur Rechttertiyung.?) 
zu wenig vom Tod des ersten überzeugt, die Ehebrecherstrafe und ew. Ver- 
weisung erdulden miissen, Aufserdem wird die erste Ehe gerichtlich gelöst, 
499. Über den scheinbar ertränkten und wieder erwachten Cunz v. Hall. 
Rtb. I, 215, 1466. 
*) Rtschlb. XLIX, 282. 1) Rtschlb. B. 5, 61. 
2%) Rischlb. B. 5, 67; Rtschlb. XXX, 6; Rtschlb. XLIX, 275; mordt 
und waffen schryer, H, Sachs, K. XVI, 39. 
3) HGB. 11, 102, 1580; Ritter von Wetzendorff der ein frawen zu n. 
vnderstanden drej tag geleit, Rp. 1486. 1. 1.
	        

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