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Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
B. Besonderer Teil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
2. Widerrechtliche Gefangenhaltung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • 1. Menschenverkauf.
  • 2. Widerrechtliche Gefangenhaltung.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung, 209 
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Hinsichtlich privater Forderungen vermag der Gläubiger den 
zahlungsunfähigen Bürger in Schuldhaft zu bringen, freilich unter 
der Verpflichtung seinen Unterhalt zu bestreiten. Endlich bildet 
oft die Pfändung bezw. Aufgreifung von Forst-, Schafknechten und 
harmlosen Bauern die Introduktion von langwierigen, schwer- 
wiegenden Prozessen über fragliche Wald-, Wasser- und Weide- 
Rechte. Zu so gewalttätigem Vorgehen sind allerdings nur grofse 
Herren berechtigt. 1498 wollte ein Nürnberger Förster die Laufer 
pfänden, wurde jedoch hiebei von diesen festgenommen; der Rat 
Jiels hierauf ohne weiteres drei dortige Hammermeister überfallen 
und bis zur Beendigung des Streites einthürmen. Sie lebten 
übrigens, wie der Chronist versichert, herrlich und in Freuden und 
tranken in den 35 Wochen ihrer Gefangenschaft anderthalb tausend 
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V. Verletzungen der Sittlichkeit. 
1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung. 
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Die solenne Eheschliefsungsform im alten Nürnberg bedurfte 
folgender Essentialien : 
a. Das Verlöbnis: das „handgeben und zusagen‘ der beiden 
Kontrahenten, die Ehe eingehen zu wollen. 
b. Den Konsens der Eltern, Vormünder oder nächstgesippten 
Freunde (und zwar bei Söhnen bis zum 25,, bei Töchtern bis zum 
20. Lebensjahre). Die alleinige Zustimmung des Vaters bei Leb- 
zeiten der Mutter genügte allem Anschein nach nicht. 
e. Die Lautmerung: Die öffentliche Verlautbarung und ev. 
Festsetzung der Ehepakten. Als besonders feierlich wurde sie 
auf dem Rathaus vollzogen in Anwesenheit eines Schreibers und 
mehrerer männlicher Zeugen (bis zu sechzehn). Ihre Vornahme 
hängt übrigens nach den PO. gänzlich vom Belieben der Braut- 
leute ab. 
A Das Einleiten: das „eelich zu kirchen füren.“ 
loch, Haderb. II, 56; unberecht. Gefangennahme um zu erpressen, 1 Jahr, 
Haderb. I, 7; schwager als Dieb ins Joch füren liefs durch Schützen. 4 t. loch, 
Haderb. II, 81, 145. 
3\ Schafsknecht gefangen, Haderb. 1, 182; Hegel 5, 601, 
Knapdpo. Nürnberger Kriminal-Recht.
	        

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