Virtuelle Schatzkammer der Stadtbibliothek Nürnberg Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
A. Allgemeiner Theil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
II. Die Strafe.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
B. Die Strafzumessung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • Einleitung.
  • A. Die einzelnen Straf-Mittel.
  • B. Die Strafzumessung.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

A. Allgemeiner Teil. 11. Die Strafe. 
Indem es — angesichts der Richtung über den Toten — gar 
nicht in Betracht kommt, ob dem Verurteilten die Strafe auch 
fühlhar, sondern nur, dafs der Gerechtigkeit völlig Genüge getan 
wird, so gilt auch später noch die doppelte Exekution, %. B. durch 
Rädern und Verbrennen, als zwiefache Bestrafung. Erwägt man 
freilich, dafs der Arme durch das Rad an sich nicht sofort getötet 
wird, so kann diesfalls von einem bewulfsten Erdulden der zweiten 
Strafe gesprochen werden. Meist aber macht ihn der letzte 
„Gnaden‘'stols leblos und der darauf folgenden Verbrennung wohnt 
ein nur mehr beschimpfender Charakter bei. Dazu bietet sie für 
das Publikum ein Furcht und Schrecken erregendes Schauspiel und 
ist nicht ohne religiösen Beigeschmack. 
Hinsichtlich der Kumulation ist hervorzuheben: 
1. Am Gehängten wird eine zweite Strafe fast nie vollzogen. 
Den Dieb zu verbrennen. widerspricht dem Zweck der für ihn 
erkornen Sühne: Im Kontrast zur Heimlichkeit seiner Tat soll er 
Allen sichtbar „im Winde reiten“. Den Enthaupteten flicht man 
hiegegen ev. auf das Rad. den Geräderten vierteilt oder verbrennt 
man noch. Bei Weibern liest man Begraben und Pfählen, Ertränken 
und Verbrennen. Das Feuer wird aber auch durch Zangengriff 
markiert, die Schwertstrafe durch Abschlagen der Hand. 
2. Meist folgt die schwerere Strafe der gelinderen. Bei Ver- 
brennung versteht sich dies von selbst; bei Gatten- und Kindsmord 
findet man Zangenstrafe, Begraben und Pfählen, eine diebische 
Zauberin wird des Ohrs beraubt und gebrandmarkt. 
3. Ist die Sühne bei beiden Delikten die nämliche, so tritt 
diese und sonst keine ein. Bei Mordversuch und Raub verhängt 
man Schwertstrafe, bei Falschmünzerei und Falschspiel Feuertod. 
4. Ob Real- oder Ideal-Konkurrenz vorliegt, ist irrelevant. 
Wer Ehebruch oder Notzucht in Verbindung mit Inzest verübt, ist 
„weier Delikte schuldig.) 
5. So ist auch mehrfacher Mord an einer Person denkbar: 
1552 tötet ein Wildmeister einen Knecht „nit allein mit einer 
Mordwehr, sondern auch etlichen eingeladenen Schröten, daz dann 
vil ein mehrers zu achten, denn wenn er mit einer Kugel entleibt 
worden. Also daz solches ein Drippelmord und mer denn ein 
andrer straffpar‘*.2) 
Ar 
Rtschlb. V, 213. 2) Rtsechlb. XIV, 170.
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zum Werk und aktuellem Bild.

Monografie

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer
TOC

Kapitel

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Monografie

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Knapp, Hermann. Das Alte Nürnberger Kriminalrecht. Guttentag.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welche Farbe hat der blaue Himmel?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.