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Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Bibliographic data

fullscreen: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Multivolume work

Persistent identifier:
06171900
Title:
Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs
Author:
Sander, Paul
Place of publication:
Leipzig
Nürnberg
Publisher:
Teubner
Stadtbibliothek Nürnberg
Document type:
Multivolume work
Collection:
Norica
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Language:
German
Subtitle:
dargestellt auf Grund ihres Zustandes von 1431 bis 1440 ; mit zahlr. Tab.
Anmerkung:
Erschienen: Halbbd. 1 bis 2

Volume

Persistent identifier:
06171901
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128101330
Title:
Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs
Shelfmark:
Amb. 8. 1555(1)
Volume count:
1. Band
Document type:
Volume
Collection:
Norica
Publication year:
1902
Scope:
XXIX, 418 S., [3] Bl.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Language:
German
Subtitle:
dargestellt auf Grund ihres Zustandes von 1431 bis 1440 ; mit zahlr. Tab.

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Ämter der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Chapter

Title:
A. Die Ratsämter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Frager und das Bürgermeisteramt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Collection:
Norica

Contents

Table of contents

  • Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs
  • Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)
  • Binding
  • Paste down
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abkürzungen.
  • Litteraturnachweis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Rat.
  • Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Die Ämter der Verwaltung.
  • A. Die Ratsämter.
  • Erstes Kapitel. Die Frager und das Bürgermeisteramt.
  • Zweites Kapitel. Die Sedentes und die Älteren Herren.
  • Drittes Kapitel. Die Losunger, Rechenherren, Siegelherren und Ratsbotschafter.
  • B. Dienerämter.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ämter der Kriegsverwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Die Ämter für Rechtspflege.
  • Vierter Abschnitt. Die Ämter für Polizei und Wohlfahrtspflege.
  • Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt.
  • Dritter Teil. Das Rechnungswesen.
  • Vierter Teil. Die öffentlichen Einnahmen von 1431 bis 1440.
  • Binding
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Full text

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Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung. 81 
die Leitung der Verhandlungen in ihrer Hand vereinigt ist, um so mehr 
°allt ihnen auch die Verantwortung dafür zu, dafs der Rat stets zur 
rechten Zeit, und so oft es das Wohl der Stadt erheischt, versammelt und 
befragt wird. Zu diesem Zweck müssen sie alle Angelegenheiten der Stadt 
sorgsam im Auge behalten; täglich und stündlich sollen sie für jeden, der 
'hnen ein Anliegen vorzntragen wünscht, zugänglich sein; die an den Rat 
adressierten Botschaften und Briefe haben sie entgegenzunehmen, zu öffnen 
und zu lesen; und was auf diese Weise zu ihrer Kenntnis gelangt, das 
bringen ‚sie sobald als möglich an den Rat. Bis sich der Rat über die 
zu ergreifenden Mafsregeln schlüssig macht, haben sie, wenn Gefahr im 
Verzuge ist, auf ihre eigene Verantwortung hin alle Anordnungen zu treffen, 
welche ihnen im Interesse der Stadt geboten erscheinen. Deshalb ver- 
fügen sie zur Abwehr drohender Gewalt und zur Verfolgung flüchtiger 
Übelthäter über die militärischen und finanziellen Machtmittel der Stadt; 
deshalb können sie streitende Parteien zwingen, Frieden zu geloben, d. h. 
sich eidlich zur Aufrechterhaltung des augenblicklichen Rechtszustandes 
zu verpflichten, bis der Rat ihre Sache entscheidet; deshalb nehmen sie 
angesehenen Fremden gegenüber interimistisch die Pflichten eines höflichen 
Wirtes wahr und erteilen auf eilige Botschaften und Briefe nötigenfalls 
nach eigenem Krmessen vorläufigen Bescheid. Minderwichtige Entschei- 
dungen, welche ihnen selbstverständlich dünken, dürfen sie zur Vereinfachung 
des Geschäftsganges auch dann, wenn der Rat versammelt ist, von sich 
aus treffen. So schlichten sie z. B. die Zänkereien der Marktleute, ge- 
währen den Dienern der Stadt die von ihnen erbetenen kleineren Ver- 
günstigungen, verhängen auf Antrag der Gläubiger die Schuldhaft über 
geständige Schuldner und erteilen stadtfremden Personen, wenn kein Protest 
zegen sie vorliegt, gerichtliches Geleit. Als letzte Konsequenz ihrer Frager- 
pflicht fällt ihnen endlich auch die Aufsicht über die Vollstreckung der 
Ratsbeschlüsse zu, welche samt und sonders ihnen verlassen werden, sei 
es, um sie selbst auszuführen, sei es, um ihre Ausführung durch andere 
zu veranlassen, oder um diejenigen zu überwachen, denen sie vom Rat 
übertragen ist. Vor allem steht ihnen die Kontrolle über alle im Namen 
Jes Rats ausgehenden Briefe und die Durchführung der städtischen Polizei- 
verordnungen. oder der Gesetze der Stadt zu, weshalb sie auch im Über- 
tretungsfalle die im Gesetze vorgesehenen Geldstrafen über die Schuldigen 
verhängen und die Beitreibung der verwirkten Bufsen veranlassen können, 
Auch die Aufsicht über die Vollstreckung der Gerichtsurteile gehört zu 
ihrem Amte und in Verbindung hiermit liegt ihnen die oberste Leitung 
der peinlichen Exekutionen und die Überwachung der städtischen Gefäng- 
nisse ob, ; 
Sander, Nürnberg.
	        

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