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Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Monografie

Persistenter Identifier:
06165196
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095228
Titel:
Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber
Signatur:
Amb. 8. 872
Autor:
Neuschütz, Eduard
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Noske
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1936
Umfang:
VIII, 63 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber
  • Titelseite
  • Widmung
  • Inhalt.
  • Register
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse, Sachenrecht und Ehe.
  • Dritter Abschnitt. Erbrecht und Vormundschaft.
  • Anhang. Gegenüberstellung der Einteilung des zweiten und dritten Teiles der Nürnberger Reformation und der Statua Dinkelsbühliana.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

Die Rofhenburger Ordnung fordert grund[äglid die Einreidhung einer 
Klagejchrift und einer Antwort des Beklagten auf diejelbe. Nachdem das Ge- 
richt auf dieje Weife von der Sachlage Kenntnis erlangt hat, wird der „erfte 
Serichtstag“ beftimmt und es erfolgt die Ladung der Parteien. Die gerichtlidhen 
Zuftellungen wie au die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers beforgten die foge- 
nannten Zweimänner. Die Bezeihnung erflärt fidy daraus, daß dieje Stadt- 
Inechte ftets zwei an der Zahl waren 25). 
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Säumnis der Varteien. 
Den drei in Frage ftehenden Stadtrechten ift die Beftimmung gemeinjam, 
daß die Koften des jeweiligen Termins der Säumige zu fragen hat. Ganz ein- 
gehend find alle Einzelheiten der Säumnis in Nürnberg geregelt. Bor allem 
it bier — im Gegenfaß zu Dinkelsbühl — genau unterjdhieden zwilhen dem 
„Ungehorfam des außenpleibenden Clegers“, dem „Ungehorjam des nit er- 
jheinenden Antworters“ und dem „Ungehorjam des Clegers und Antworters“. 
Bleibt der Kläger im erften Termin aus, jo kann zwar der erfchienene 
Beklagte auf Antrag „von fürpot und ladung“ ledig gefproden werden, doch 
wird dem Kläger auf Anjuchen ein zweiter Termin gewährt. Kommt er zu 
diefem „andern Rechtstag“ wieder nicht, jo fann der Kläger ein leßtes Mal zum 
„entliden Rechtstag“ geladen werden. Dort wird jedoch bei neuerliher Säumig- 
feit die Klage endgültig foftenfällig abgewiejen. War fchriftlihe Klage einge- 
reicht und liegt au fHhon eine {OHriftlide Klagebeantwortung vor, jo kann der 
erjhienene Beklagte auch EntjHheidung nach Aftenlage beantragen. Doch hat der 
läumige Kläger auch im Falle eines vbfigenden Urteils die Koften zu tragen. 
Bei Säumigfeit des Beklagten beantragt der Kläger den Klaganfpruch 
als zugegeben fefjtzuftellen und ihm „VBollung“ zu erteilen, d. h. ihm zur Boll- 
itredung zu verhelfen. Hiervon wird dem Beklagten Mitteilung gemacht mit 
dem Hinweis, daß er verurteilt werde, falls er auf dem nunmehr folgenden 
Rechtstag wieder „ungehorfamlidh außenpleibt“. 
Bleiben beide Streitteile im Termin aus, fo „foll die ungehorfam gegen- 
einander vergleicht, und allo das fürvot und ladung erlolhen, aufgehebt und 
ab fein“. 
am wejentlidhen {timmt die Dinfelsbühler Prozekordnung mit den Grund- 
jägen der Reformation inhaltlidy überein, doch find die Gejeße weniger fein 
ausgearbeitet. Bejondere Erwähnung verdient jedoch die Möglichkeit, bei wich= 
tigem SHinderungsgrund eine Verlegung des Termins durch den Bürgermeifter 
öu erwirfen. Doch kann fih jede Vartei nur dreimal auf diefe Weile entichul- 
digen. 
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