93 Hhen Ge⸗ nrichtige ung der Faserne nisse. standes, z Drit⸗ gesittete, haftung, g, wenn osondere rechen; rwider⸗ evels; eführten dal mit Dienstentlassung bestraft, die übrigen Uebertretungen unter a. d. e. f. h. i. k. J. m. n. q. nur nach dem vorangegangenen Strafgrade und nach einmaliger Androhung der Dienstentlassung. Außerdem kann letztere auch nicht als Strafe, sondern aus administrativen Erwägungen erfolgen, wenn sich zeigt, daß das treffende Individuum zur Funttion eines Polizeisoldaten nicht mehr geeigen⸗ schaftet ist. Jeder Polizeisoldat, oder Polizei-Rottmeister Oberrottmeister) hat sich den verfügten Disciplinar⸗ strafen — die Fälle der Dienstesentlassungs⸗Andro⸗ hung und der wirklichen Eutlassung ausgenommen — ohne Einrede zu unterwerfen und sie sofort zu erstehen, kann sich aber nachher, wenn er glaubt, daß ihm Unrecht geschehen sei, bei der vorgesetzten Kreisstelle beschweren. Vierter Abschnitt. Instanzen-Verhältniß bei Zuerkennung der Disciplinarstrafen. 8. 71. Alle Strafen, mit Ausnahme der Dienstent⸗ lassung, werden von dem Polizei-⸗Vorstande erkannt. Nicht ein Berufungs-, wohl aber ein Be— schwerderecht steht der Polizeimannschaft unter der 8. 70 gegebenen Voraussetzung zu. — ——— — ·