63 den. Der Polizeisoldat muß darauf Acht haben, daß nicht ein Unschuldiger wegen zufälligen Vor— handenseins einiger in dem Signalement angege— benen Merkmale eine Gefangennehmung zu erdulden hat; er muß sich aber anderseits auch wohl vor— sehen, daß nicht durch übergroße Aengstlichkeit der Zweck des Verhaftsbefehls vereitelt wird und der Schuldige der gerichtlichen Verfolgung entgeht. 6. Der Polizeisoldat muß deshalb in allen Fäl— len, in welchen es geschehen kann, ohne daß der zu Verhaftende auf die ihm bevorstehende Festnahme aufmerksam gemacht wird, von Anfang an solche Personen zuziehen, welche den zu Verhaftenden ken— nen und nicht zu der Befürchtung Anlaß geben, daß sie diesem gegen die Obrigkeit behilflich sind. Wenn dies nicht geschehen kann, wenn also z. B. der Polizeisoldat die Person, in welcher er den zu Verhaftenden vermuthet, auf der Landstraße, in abgelegenen Schenken oder fern von der Heimath in Orten, in welchen sie nicht wohl bekannt sein kann, oder unter solchen Umständen antrifft, welche ein rascheres Handeln nothwendig machen, so muß er sich in anderer Weise über die ihm aufgestoßene Persönlichkeit zu vergewissern suchen. Er muß als— dann insbesondere darauf achten, ob seine Ver— muthung, daß die ihm aufgestoßene Person trotz ihres Leugnens wirklich die im Verhaftsbefehle be—