—189 fraischliche Obrigkeit im Amte Fürth unbeirrt zu. Durch das Oberamt Kadolzburg, beziehungsweise Geleitsamt Fürth, wurde von da an die hohe peinliche Gerichtsbarkeit über Fürth durch die Markgrafen von Branden— burg, resp. Ansbach, ausgeübt. Zur Fraisch oder Kriminalgerichtsbarkeit gehörte im Mittelalter immer Prauger und Galgen. VDer Pranger stand in früherer Zeit in einiger Enffernung von der Reduitzstraße in der Nähe des jüdischen Friedhofes. [Schindersgasse) Das Hochgericht, der Galgen, aber befand sich jenseits der Rednitz, westlich von der Stadt auf der Anhöhe hinter dem alten Siechhaus, jetzt Galgenberg. — — — 10. Das Geleifsamt Zurth. nter Geleit verstand man ursprünglich die Befugnis, jemandem Sicherheit zu erteilen, damit er sich bei einem Gerichte frei und ohne zu gewärtigende persönliche Gefährden zu stellen vermöge. Die Zeiten verwischten jedoch den ursprünglichen Rechtsbegriff des Geleitsrechtes, welches sicher nur zu gunsten der Gerichte als Regale geschaffen war; denn während fruͤher nur die Sicherheit des Rechtssuche nden auf den— Straßen zum Gerichte gegen allen Anfall gemeint war, dehnte sich der spätere Rechts⸗ begriff dahin aus, daß jeder Landesherr von einem Durchreisenden eine Abgabe fordern, die an denselben, wegen verletztem Geleitsrecht begangenen Verbrechen aber auch bestrafen könne. Der Geleitsherr hatte die Straßen und Brücken, die Dämme ꝛ⁊c. in gutem Stand zu erhalten, zugleich für die Sicherheit der Straßen zu sorgen, so entstand ein großes und kleines, ein Weg- und Straßen-, cin Markt- und Messengeleit. Die Straßen, auf denen das Geleitsrecht ausgeübt wurde, gehörte dem Geleitsherrn, sie waren ehemals Kaiser- oder Koͤnigsstraßen, wegen ihrer Sicherheit und Unverletzlichkeit „heilige Reichsstraßen“ genannt. Wer darauf frevelte, wurde hart bestraft. Er „war an das heilige Reich geraten.“ Das Geleit war ein lebendes und ein totes. Letzteres bestand darin, daß dem Reisenden gegen Entrichtung einer Gebühr ein Zettel übergeben wurde, worin ihm eine ungehinderte Reise und allenfallsiger Schadenersatz versprochen wurde. Jeder Handelsmann, welcher zur Messe nach Frankfurt, Leipzig ꝛe. reiste, mußte sich einen solchen Geleitsschein lösen. Ein Fußgänger zahlte 41,2 kr., Reiter und Fahrende je 9 kr. ein Fuhrmann für den Wagen 45 kr. und für jedes Pferd noch 2 kr. ein Jude 1210 kr. wenn er ging, und 25 kr., wenn er fuhr. Das Geleit der Juden wurde „Leibzoll“ genannt. Das lebendige Geleit bestand in der Beigabe von Knechten und Soldaten. Es war zu Meßzeiten zur bessern Beschuͤtzung der Kaufmannns— güter gewöhnlich. Wolllen Rürnberger Kaufleute zu einer Messe nach Frankfurt, Leipzig ꝛc. fahren, so verständigte der Vorsteher der Kaufmannschaft in Nurnberg den