In dem mit dem Jahre 1428 beginnenden Achtbuche des Nürnberger Landgerichtes hören die bis dahin in grosser Regelmässigkeit fortlaufenden Einträge mit dem 4, März 1460 auf und fangen erst wieder an mit dem 3, Mai 1490 *'). Jedenfalls gewinnen wir als die beiden Endpunete der Zeit, in welcher Ludwigs von Eyb Schrift über das Nürnberger Landgericht verfasst sein muss, einerseits Ende Juni 1460, wo wir zum ersten Male von einer Einstellung der Thä- tigkeit des Landgerichtes hören und andrerseits den Januar 1490, von wo an die dauernde Wiederaufnahme dieser Thätigkeit bezeugt ist. Eine Notiz Ludwigs von Eyb in der Einleitung zu seiner Schrift ($. 2) gibt uns die Möglichkeit, die Abfas- sungszeit derselben noch etwas genauer zu bestimmen. Er sagt nämlich, jetzt, da er die Aufzeichnung mache, sei von denen, die das Landgericht besessen und von demselben Kunde hätten, Niemand mehr am Leben als Herr Hans von Egloffstein und Herr Hans von Seckendorff zum Hilpolt- stein. Vollständig lässt sich diese Angabe heutzutage zwar nicht mehr verwerthen, schon deshalb nicht, weil unter denen, die das Landgericht »besessen« haben, dem Sprach- gebrauche der Zeit gemäss auch die Urtheiler mit inbegrif- fen sein können *), wenn schon die Erwähnung der beiden ren und späteren Zeit, soviel ich sehe, sehr auffallenden Mangel an landgerichtlichen Urkunden nicht annehmen. 41) K. Archivcons. Nürnberg, Ms. 936. Achtbuch 1428. Auf fol. 107b, werden drei Aechtungen erwähnt unter der Ueberschrift Judicium in Onoldspach, feria 3, p. dom. Invoc. a0 LX0 (4. März 1460); fol. 108 ist unbeschrieben. Auf fol. 109 a steht lediglich die Veberschrift: Judicium in Onolzp. am montag nach Jubilate abetc. LXXXXto, Von fol, 110a: Judieium auf montag nach Viti a0 LXXXXmo (21, Juni 1490) an gehen dann die Einträge wieder re- gelmässig fort. 42) Ludwig v. Eyb gebraucht den Ausdruck besitzen in seiner Aufzeichnung über das Landgericht (&. 8) von den von der Stadt Nürnberg zu demselben zu entsendenden Urtheilern. In einem Briefe Kaiser Friedrichs IL an Markgraf Albrecht (1467. Höfler K. B. n.87. 8.183) wird letzterer aufgefordert, einen Ratlı zu schicken; der das kaiserliche Kammergericht besitzen und Recht sprechen helfe, Ueber den Gebrauch des Wortes in specieller Be- ziehung auf den Richter siehe z. B. Mon. Zoll. VL n.301. S. 289.