“qq Die Versuche, das Nürnberger Landgericht zu einer für das ganze Reich anerkannten richterlichen Instanz zu erheben, blieben so nicht ohne beachtenswerthe Erfolge. Es war dabei allerdings wesentlich, dass die Kaiser Sig- mund und Friedrich II. wie auch König Albrecht IL die- sen Bestrebungen ab und zu ihre Unterstützung lichen *®), allein das wirksamste Moment war doch die bedeutende Persönlichkeit der beiden Fürsten, die vorzugsweise als Träger der Ansprüche des Landgerichts erschienen; der eine ist Burggraf Friedrich VI., nachher der erste brandenbur- gische Kurfüst aus dem Hause Zollern, der andere sein Sohn der kriegsgewaltige und schlaue Markgraf Albrecht Achilles. Wir werden so auf das Gebiet der zollerischen Politik am Ausgange des Mittelalters geführt und in die- ser hat denn das Nürnberger Landrecht eine höchst be- deutende Rolle gespielt, insbesondere musste es dem ge- wandten und thatkräftigen Albrecht Achilles als ein Haupt- mittel dienen in seinen Bestrebungen nach Gründung einer 28) Sigmund und Albrecht haben öfter Klagen bei dem Land- gericht angebracht, durch deren Erhebung sie dessen Jurisdictions- ansprüche anerkannten, ersterer gegen die Städte (resp. Stadträthe) Kempten, Worms, Speyer, Strassburg und Mainz Hagen a. a. O. p. 69. 70. Jung: Comicia 8.103. Selecta Norimb. IV. 8.347. 348. 355. 358, Albrecht gegen den ehemaligen Münzmeister zu Frankfurt Stephan von Reiss zu Basel und Bürgermeister und Rath von Schweinfurt Hagen p.70. Jung S.104. Sel. Nor. IV. 8.350. 360. Sigmund vernichtete ausserdem die dem Landgerichte nachtheiligen Exemptionsprivilegien. S, die Note 26. Ueber die Begünstigungen, die Kaiser Friedrich den brandenburgischen Für- sten hinsichtlich des Landgerichtes gewährte siehe oben Note 10 und 26, dann Riedel: Abh. 8.399. Gesch. des pr. Königsh. 1. S. 477 ff. Kluckhohn S. 63. 64, Stockheim: Herzog Alb- recht IV. von Bayern I. 1. 1865. Urk. und Beil. Beilage VIIL 8.71 ff. Die Unterstützung des Reichsoberhauptes war aber keine nach- haltige, auch die Friedrichs III. nicht, der doch so wesentlich unter dem Einflusse von Albrecht Achilles stand. Obwohl er erst 1456 die der Stadt Nürnherg gegen das Landgericht gegebenen Freiheiten vernichtet hatte, erklärte er im Jahre 1464, dass jedes an die Stadt Nürnberg von irgend Jemand gerichtete ihren Rech- ten und Privilegien zuwiderlaufende Ansinnen olme rechtliche Wirkung und alle Rechte und Freiheiten, worauf sich eine solche Zumuthung gründe, aufgehoben scin sollten. Historfa Norimb. diplomatıca n. 5362. S 672. 673