ir schweizerische Eidgenossenschaft blieb von dem Streben nach Erweiterung der räumlichen Grenzen des Landge- richtes nicht unberührt. Auch mit der Stadt Nürnberg gingen die Streitigkeiten über ihre Unterwerfung unter das Landgericht immer fort ?7). 27) Ich verweise hier im Allgemeinen auf die Darstellungen von Riedel: Gesch, des preuss. Königshauses I. 8. 475 ff. und Kluckhohn 8, 62ff., und indem ich eine genauere Schilderung einem andern Orte vorbehalte, bemerke ich hier nur noch Fol- gendes: Vom Jahre 1447 an führte Markgraf Albrecht Achilles einen Process gegen die Stadt Buchau und einige benachbarte Dörfer wegen des Fischfanges auf dem ilm vom Kaiser Friedrich III, verliehenen Federsee zuerst an dem Nürnberger Landgericht und dann an dem kaiserlichen Kammergericht, bei dem er die auf dem Nürnberger Landgericht wider seine Processgegner ergangenen Urtheile bestätigen liess, Eine Hauptfrage dabei war, ob sein Landgericht über die Buchauer und Consorten competent gewesen sei. Zum Nachweise dessen berief er sich auf kaiserliche Lehen- briefe, namentlich auf die goldene Bulle Rudolfs I. von 1281, die er in der oben bei Note 25. mitgetheilten Weise auslegte, und führte in ausführlichster Weise unter Angabe sehr‘ vieler einzelner Fälle mit Zeugen und gerichtlichen Urkunden den Beweis, sein Landgericht habe seit langer Zeit in die vier Lande Schwaben, Bayern, Franken und Niederland seine Gerichtsbarkeit erstreckt. Unter Niederland werden ausser den eigentlich so genannten Niederlanden, Flandern, Brabant, Luxemburg etc., auch Ober- und Niedersach- sen mitinbegriffen, denn es werden Leipzig, Erfurt, Göttingen, Lübeck dazu gerechnet, ebenso die Rheinlande von Worms und Speyer abwärts, wie andrerseits die schweizerische Eidgenossen- schaft zu Schwaben gerechnet wird und Böhmen zu Bayern. Doch werden strenge Grenzen nicht eingehalten. Frankfurt erscheint z. B. unter Niederland wie unter Franken. Einige Actenstücke aus diesem Processe finden sich erwähnt bei Jung: Aigentliche und Grundhaltende Fortsezung der Genea- logie von denen Burggraffen zu Nürnberg, besonders vom Herrn Churfürst Friedrich dem I. anfahend etc. Onolzbach 1735, 8. 12. Daraus die Notiz bei Riedel: Gesch. des pr. Königsh. I. 8. 477. 478, Fünfzehn Actenstücke sind mitgetheilt in dem Sammelwerk Selecta Norimbergensia Th. IV. Anspach 1772, S. 253—366, darunter die Urkunde Kaiser Friedrichs Ill. vom 28, Juli (Mitt- woch nach Marien Magd. tag) 1456, welche die erwähnte Beweis- führung Markgraf Albrechts in extenso enthält S. 308 —366. Ei- nige weitere in diesen Zusammenhang gehörige Urkunden aus den Jahren 1471 und 1472 finden sich bei Jung: Grundveste n. 423. S. 549. 550 und im k. Archivconservatorium zu Nürnberg n. 215, Tit. I. des Kays. Landgerichts B. N. Privilegien, Zu vergleichen sind schliesslich noch Hagen: Judieium‘ Cae- Sareo - provinciale Noricum. Baruthi 1677, pag. 69. 70 und Jung: Comicia $S. 103, 104. Fortsezung der Genealogie S.11 ff, ‚Grund- veste S. 1ff., wo sich Aufzühlungen vieler für die ausgebreitete Jurisdietion des Landgerichtes beweisender Fülle finden.