125 — 8 die einter zu itt der lisen⸗ brde stellt⸗ s)0 den. yusser an ung eucht Ox⸗ hen gutk⸗ öten yder in Aß Re ske⸗ en. sn yel ⸗ — 8⸗ IJ ye IJ Die Erdleitungen sind mittels eines Widerstandmessungs— apparates auf ihren Uebergangswiderstand zu untersuchen, und darf sich dabei kein höherer als der von dem Stadtmagistrate jeweilig festgesetzte Widerstand ergeben. Ortsp. Vorschr. v. 3. Dezember 1886. 28. Auf Grund des 8 368 Ziff. 8 des R.St. G. B., danu 8 77 der R.G.Ordg. 1) Jedem Kaminkehrer hiesiger Stadt ist ein bestimmter Bezirk zugewiesen, in welchem er ausschließend berechtigt ist, die Reinigung der Kamine und der Feuerzüge der Malzdörren, dann das Abziehen und Ausbrennen der Kamine, sowie das Ausbrennen der Rauchrohre mit seinen Gehilfen vorzunehmen und die hiefür festgesetzten Löhne zu beziehen. Die Reinigung der Rohre, welche den Rauch aus den Heizungen in die Kamine leiten, dann der Feuerzüge in Her— den, Oefen und sonstigen Heizungen kann von dem Besitzer der Feuerungsanlage oder dessen Stellvertreter auch anderen hiezu befähigten Personen übertragen werden. 2) Hausbesitzer und deren Stellvertreter, sowie die Ju— haber von Mietwohnungen sind gehalten, die Verrichtungen der Kaminkehrer ungehindert vornehmen zu lassen; insbesondere kann die Angabe, daß man den Schlot selbst reinige, oder daß die starken Feuer die Schlöte selbst ausbrennen, als Weige— rungsgrund um so weniger berücksichtigt werden, als nicht nur die Schornsteine von Ruß und Pech durch den Kamin— kehrer gereinigt, sondern von diesem auch die bauliche Be— schaffenheit und die allenfallsigen Mängel der Schlöte über⸗ wacht werden müssen. 3) Die Verpflichtungen der Kaminkehrer bemessen sich nach folgenden Bestimmungen: a) Der Kaminkehrer ist bezüglich der Ausübung seines Geschäftes auf den ihm zugewiesenen Bezirk beschränkt. An den festgesetzten Kehrterminen hat er alle Kamine und die Feuerzüge der Malzdörren in seinem Bezirke zu reinigen. Zur Reinigung der Rauchrohre, dann der Feuerzüge in Herden, Oefen und sonstigen Heiz⸗ ungen ist er nur dann verpflichtet, wenn der Be⸗ sitzer der Feuerungsanlage oder dessen Stellvertreter sie von ihm verlangt. Wird die Reinigung der Rohre, welche den Rauch aus den Heizungen in die Kamine leiten, von ande⸗ den Versonͤen besorgt, so hat der Kaminkehrer bei daminfeger— ordnung. X