SGebiühr zu Fordern: item die Plattermeijter und Sefjellen an die Fünf das Rugsamt) zu befcheiden und fie zU ver- pflichten, Hierfür ihres Namens halber auf dem Handwerk fein Geld zu geben noch zu nehmen ”*. In 1479 mird Gefchloffen, den Trommelfchmieden eine Ordunumg zu geben, wie e8 der Knechte und Lehrjungen halben gleich den andern Handwerken in Ddenfelben Dingen gehalten wird, ferner, dem Handwerk der Schloffer und andern Handwerken zu jagen, e8 fei Des RNatz Meinung, daß fie keinen Gejellen, noch Meifter ihres Handwerks zum Schenken fremder Gefellen dringen noch nöthigen folten; Fondern ein Jeder follte mit | olchent Schenken frei und unbenöthet fein, das zu Ihun oder zu Tafjen 7%. Sur Jahre 1507 brachte die DYDbrigkeit in Sr. fahrung, daß feit drei oder vier Yahren die SZirkelfchmieds- gejellen ein „zünftig Wefen“ unterhielten, alle vier Wochen eine Schenke Hätten, die SGejellen verachteten, die nicht Ddazır zrfhienen, um Geld und anderswie ftraften und die Buß: gelder in eine Büchfe legten. Der Nat befchlagnahmie die IHriftlide Ordnung, die die Gefellen fih gegeben hatten und beftrafte die Wortführer mit acht Tagen Turm- oder Lochgefängniz und zwar deshalb, wie er ausdrüclich hervor- hebt, fo milde, weil die Schuldigen Nürnberger Bürger jeien. Sın Jahre 1520 verwendet fih das Handwerk der Kandelgießer (Kannengießer) beim Rat für feine Sefellen, man möge ihnen geftatten, einander wegen unredlicher Stücke ziemlicherweife nad auzwärtigem Brauche zu fcOhreiben und nadhzujchreiben. Auf die entfchiedene Ablehnung diefes Sefuchs z0g ein Teil der Gefellen auZ der Stadt, und die in große Bedrängnis geratenen Meifter baten den Hat um ein Kompromiß. Diefer antwortete, Das Handwerk folle jehen, daß e8 die abgezogenen Sefellen wieder bis zur nächften Pfingften zurücbringe; wer bis dahin nicht zurüc- fehre, fei auf ewig der Stadt verwiefen, die Namen aller diefer Anechte feien aufzufchreiben.