Vertrauen“ alljährlich zum Hopfensammeln nach Altdorf kamen. Reich beschenkt und bewirtet zogen sie wieder ab, während die Mönche Altdorfer Bürger, wenn sie ihre Klöster besuchten, gastlich aufnahmen und ihnen ihr gutes Klosterbier kredenzten. Bezüglich des Hopfenbaus in Lauf finden sich erst seit Beginn des 17. Jahrhunderts in den Rechnungen des Spitals, das sich seinen Hopfen selbst baute, sichere Anhaltspunkte. Auch hier nahm der Hopfenbau und dopfenhandel erst im 18. Jahrhundert immer größeren Umfang an. Man war darauf bedacht, daß unter der Laufer Marke nur untadelhaftes Gewächs ausgeführt werde. 1752, den 83. Oktober, erließ daher der Rat zu Lauf eine wichtige Verordnung, bestimmt, den Laufer Versandhopfen gegen Verwechslung mit schlechtem Landhopfen zu schützen. Die leidige Erfahrung habe gelehrt, läßt sich der Rat vernehmen, daß von einigen schlimmen Leuten im Land böses Gut für Laufer Hopfen ausgegeben und dadurch die Käufer betrogen würden. Um derartigen „bösen und uner— laubten Streichen“ zu begegnen und das Laufer gute, zum Brauen von Lagerbier geeigenschaftete Hopfengewächs in seinem wahren Wert zu erhalten, soll zunächst aller Laufer Hopfen, der ausgeführt wird, in der Stadtwage abgewogen und mit dem Stadtwappen gezeichnet werden bei 5fl. Strafe für jeden Zentner. Bürger, Schutzverwandte und Inwohner, die außerhalb des Laufer Distrikts in anderen Orten und Dörfern Hopfen bauen, sollen denselben nicht in die Stadt bringen und er soll weder in der Stadtwage abgewogen, noch mit dem Stadtwappen gezeichnet werden. Jedem Bürger und Inwohner ist es bei 20 fl. Strafe untersagt, Stauden-) oder auch guten fremden Hopfen zu kaufen und hereinzubringen. Endlich ist noch die Bestimmung vorgesehen, daß jeder zur Ausfuhr bestimmte Ballen, nach Auszeichnung mit dem Stadtwappen noch mit dem Stadt— väpplein bei 10 fl. Strafe „verpetschiert“ werden solle. Das Abwägen, Stempeln, Numerieren und Aufschreiben war in Lauf die Arbeit des Wagmeisters, während die beiden jüngsten Mitglieder des Bürgerrats die Siegelung besorgten. Diese waren bei ihrer Ratsbürgerpflicht verbunden, um dem Betruge vorzubeugen, den Inhalt jeder Blahe (Sach), welche der Käufer an den Seiten oder wo sonst immer es ihm beliebte, aufschneiden und beschauen durfte, auf seine Echtheit zu prüfen. Eine weitere Unter— suchung hielt man deshalb nicht für angängig, weil der Hopfen dann hätte „ausgefaßt“ werden müssen, wodurch er verdorben und verblättert worden wäre (1785). Landhopfen wurde — 1768 — gebaut in folgenden Ortschaften: Heuchling, Höfles, Dehnberg, Kuhnhof, Simonshofen, Nuschel- berg, Rudelshof, Strengenberg, Rückersdorf, dann auf der anderen Pegnitz— seite in Wetzendorf, Rockenbrunn, Leinburg, Heiligenmühl, Ottensoos. s schlechter Landhopfen.