276 Kaspar, Freiherr von Guttenberg. unbekannten Dame (V. bezeichnete sie nach ihrem Tode 1837 als Sophie Botta, ledig, bürgerlichen Standes, aus Westfalen, 58 Jahre alt') in Zurückgezogenheit im Schloß von Eishausen gelebt hat. Sein jüngster Biograph, Dr. R. A. Human (Der Dunkelgraf von Eishausen, Erinnerungsblätter eines Diplomaten, Hildburghausen 1883—86), erzählt (II. S. 20): „Polizeirat Eberhardt (. S. 104 heißt es „die feinste polizeiliche Spürnase jener Zeit?) hat seiner— zeit den Pflegling Nürnbergs, Kaspar Hauser, in die Nähe des Schlosses gebracht, um etwaige Jugenderinnerungen dort in demselben zu wecken, und die feingeschnittenen Züge und die aristokratische Hal— tung, wie sie das neueste lerdichtete] Porträt Hausers zeigt, könnten wohl an unsere Geheimnisvollen erinnern. Nicht weniger auch die Spielereien desselben auf der einen, und (seine) großen (große!) Anlage, durch Ungewöhnliches die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, auf der andern Seite; seine Äußerungen, die meist unentschieden lassen, ob sie Ernst, Scherz oder Spott sein sollen; seine Reizbarkeit, sein Hang zur Verstellung, die übermütige Lust an Neckereien [Leckereien wäre wohl geschichtlicher]), die ängstliche Beobachtung seiner Umgebung und die Einrichtung seines Benehmens nach den empfangenen Eindrücken, sein bemessenes, ja oft abstoßendes Wesen! Wenn nachgewiesen schien, daß Hauser weder ein Sohn Napoleons noch des badischen Fürsten— hauses noch eines ungarischen Magnaten noch eines Domherrn von Bamberg war, entschieden nicht aus unterem (sollte heißen: höherem) Stande, dann war die Frage doch nicht so unberechtigt, ob das ge— heimnisvolle Paar nicht etwa 1804 (1), als es aus Schwaben floh, dort ein Kind zurückließ, zu dem sich die Dame nicht bekennen mochte und dafür lieber mit dem Grafen den Bann tiefster Abgeschiedenheit trug. Indes war Eberhardts Bemühen ohne Erfolg, da Hauser er— 7. März 1834 bei seiner Vernehmung in Koburg (K. VII. 1424) an, keine eigene Wissenschaft von der Sache zu haben, sondern nur in öffentlichen Gesellschaften von den möglichen Beziehungen gehört zu haben. Das Kreis- und Stadtgericht Ansbach fand (unter dem 12. April 1834) in dem anonymen Brief und der Ver⸗ nehmung des Knoch „keine Veranlassung und keinen Anhaltspunkt zu weiteren Nachforschungen, da die in dem anonymen Schreiben geäußerte Vermutung auf ganz vagen, unhaltbaren u. s. w. Voraussetzungen beruhte.“