33 gemäß der Ordnung der Gebühren für die Benübung des Schlacht: und VichHhofeS an die Gemeinde zu bezahlen. Diejfe Gebühren Haben die Bejiger der VichHitücke auch zu entrichten, wenn fie die fraglichen Arbeiten durch dritte vornehmen Iajjen, oder wenn Ddiefelben für fie von amts- wegen vorgenommen werden. 8 83. Für foldhe in Schlachthofe zur Schlachtung fommende Tiere ift außerdem noch vor der Schlachtung bei der Hebeftelle des Schladhthofes der Feijhauffchlag nach Maßgabe der jeweils beitehenden Steifchaufjchlagsorduung zu entrichten. Das lebtere gilt auch von den dorthin zur Aufarbeitung oder zur Unterfuchung verbrachten gefchlachteten Tieren, fowie von dem zur Uunterfuchung dort eingeführten FJleijche ut. |. w., foweit die Bezahlung des Feijchaufjdhlages nachweislich nicht bhereitz erfolgt ift. 8 84. Für Viehftiücke, welche, ohne den Viehhof zu berühren, dem Schladhthofe unmittelbar zugefiührt werden, gleichviel, ob fie mit oder ohne Benügung des ViehHhHofgeleijes eingebracht werden, find Ein bringgebiühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten. Die Futtergeblüihren find fir den Schlachthof die gleichen wie fir den Viehhof. Für den AWofonderungshof gelten die Beftimmungen der 88 77 und 78 der Schlachthofordnung. Sm Übrigen ijt bezüglich der zu entrichtenden Gebühren die jeweils beftehende Gebührenordnung maßgebend. 8 85. SFeifdh- und Eingeweideteile, weldhe im Schlachthofe gefunden werden, werden, foweit fie genießbar find, auf Anordnung der Schlachthofverwaltung in der Freibank verkauft. Der Erli3 wird gemäß den gefeglichen Beitimmungen über den Fund behandelt. K. NeberwachhungSvorfchriften. S& 86. Für jedes Stück Vieh, weldhes vom Viehhofe aus in den Schlachthof gebracht wird, muß der nach 8 17 der VieHHofordnung zu erholende Marktzettel au der SchlachthHofhebejtelle abgegeben und ein Schlachtzettel gegen Bezahlung der Schlachtgebühr gelöft werden. 8 87. Für jedes unmittelbar von auswärts in den Schlachthof fommende Schlachtviehftück muß au der Schlachthofhebejtelle ein Schlachtzettel gelöft werden. In die Schlacdhtgebüihr find Hiebei alle aus Anlaß einer Schlach- tung nad) der Gebührenordnung zur Erhebung kommenden Sebühren einzurechnen.