d 0 9 Schulen Die Dienstordnung für die Lehrerobmänner an den Volksschulen ist im Verwaltungs— bericht 1905 S. 558 ff. abgedruckt. Über die Teilung der Dienstaufgaben in den größeren Schulhäusern und über die Vergütung der Lehrerobmänner finden sich im Verwaltunasbericht 1912 S. 408 nähere Einzelheiten. Die auch für den Lehrerobmann an der städtischen Handelsschule für Mädchen maßgebende Dienstordnung für die an den höheren Mädchenschulen bestellten Lehrerobmänner ist im Verwaltungsbericht 1913,14 S. 448 abgedruckt. Am Schlusse des Berichtsjahres verwalteten 61 (64) Obmänner ihr Amt. Visitationen und Prüfungen. Diese haben nach den am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 26. Oktober 1911 stattzufinden. Siehe Verwaltungsbericht 1912 S. 408.) Von dem Stadtschulreferenten Schulrat Weiß, dem Stadschulinspektor Dürr und den 16 Bezirksinspektoren wurden im Schuljahre 1914,15: 173 Schlußprüfungen an der Volkshauptschule und 104 Entlassungsprüfungen an der Mädchenfortbildunasschule, zusammen 277 Prüfungen vorgenommen. Lehrpersonal. Die mit dem 1. Januar 1910 gültige Satzung über die Rechte ind Pflichten der Lehrkräfte an den städtischen Schulen in Nürnberg sowie die vom gleichen Tage an geltende Gehaltsordnung für die Lehrkräfte stehen im Verwaltungsbericht 1910 S. 326 ff. und S. 331. 8 14 Absatz 4 Satz 2 der Satzung über die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte erhielt durch Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 16. und 23. November 1915 nit Genehmigung der Kgl. Regierung folgende Fassung: „Einem Lehrer, dessen Dienstverhältnis gelöst war, kann bei seiner Wiederanstellung die vor der Lösung des Dienstverhältnisses in ruhegehaltsberechtigter Eigenschaft zurückgelegte Dienstzeit angerechnet werden, sofern sein Ausscheiden nicht durch eine Verletzung seiner Dienstpflicht veranlaßt war.“ Die Abänderung ist nicht rückwirkend für jene Lehrkräfte, die sich zur Zeit im einst— weiligen Ruhestand befinden; sie betrifft jedoch die von jetzt ab in den zeitweiligen (einstweiligen) Ruhestand tretenden Lehrpersonen. Die Gehaltsordnung erhielt insofern eine Anderung, als die Direktoren der Bauschule und der beiden höheren Mädchenschulen, die in Klasse 1 gehören, bei Reubesetzung dieser Stellen im Jahre 1912 in Klasse 2 der Beamtengehaltsordnung eingereiht wurden. Weiter beschlossen die städtischen Kollegien am 6. und 17. Februar 1914 im Hinblick auf die ungünstigen Anstellungsverhältnisse der Arbeitslehrerinnen, vom 1. Januar 1914 an Klasse 15 der Gehaltsordnung für Lehrer an den städtischen Schulen zu streichen und die Anwärterinnen für den Handarbeitsunterricht bei ihrer Anstellung sofort in Klasse 14 einzureihen. Den bisher bereits angestellten Verweserinnen und Arbeitslehrerinnen werden die in Klasse 15 zugebrachten Dienstjahre bei Bemessung ihres Gehalts angerechnet. Ebenso wie den Beamten der Gehalts— klassen 8ÿ516 wurde im Berichtsjahre auch den in Klasse 7—514 der Gehaltsordnung der städtischen Lehrkräfte eingereihten Lehrpersonen eine ständige, nicht pensionsfähige, Gehalts— zülage von jährlich 100 6 gewährt. Auch für die Zuteilung von Kriegsteuerungszulagen an die städtischen Lehrkräfte und im Falle der Einberufung zum Heeresdienst bezüglich der Gehaltsfortzahlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die städtischen Beamten. UÜber die auch die Lehrkräfte an den städtischen Schulen angehenden Satzungen der städtischen Pensionsanstalt bringt Näheres Verwaltungsbericht 1910 S. 41 ff. Durch Beschlüsse der gemeindlichen Kollegien vom 28. Mai und 8. Juni 1915 wurden auch den im Hauptamte wirkenden Lehrkräften an den städtischen Erziehungs- und Unterrichts— anstalten die Rechte der unwiderruflichen Anstellung verliehen; ausgenommen sind die Lehr— personen an den öffentlichen Volksschulen, einschließlich der Fachlehrer und Fachlehrerinnen, welche nicht zu den Gemeindebeamten gehören.