Feuerschutz und Feuerversicherung VIII. Feuerschutz und Feuerversicherung. 1. Feuerpolizei. Allgemeines. Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und orts— polizeilichen Vorschriften über Feuerpolizei sowie hinsichtlich der einschlägigen Dienstein— richtungen und Gebührenordnungen wird auf die Ausführungen im Verwaltungsbericht für 1897 S. 202ff. ferner auf die Nachträge in den Verwaltungsberichten für 1898/99 S. 288f. für 1902 S. 245, für 1903 S. 215 und für 1905 S. 236 verwiesen. An Stelle der ortspolizeilichen Vorschriften vom 8. Dezember 1886 „Feuerpolizei im allgemeinen“, vom 26. August 1887 „Behandlung von Putglumpen und Faserstoffen“, vom 27. Januar 1882 „Ausbrennen von Kellern“, vom 27. Juni 1878 „Aufbewahrung feuer— gefährlicher Gegenständes, vom 27. Dezember 1902 „Kalziumkarbid und Azetylengas“ ist die ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Mai 1912 getreten, die im folgenden zum Abdruck gelangt Ortspolizeiliche Vorschrift über Feuersicherheit. Der Stadtmagistrat Nürnberg erläßt auf Grund der 88 368 Ziff. 8 und 369 Ziff. 3 des Reichsstraf— gesetzbuches, des Artikels 2 Ziff. 14 und 16 sowie der Artikel 94, 101 Absatz J und II des Polizeistrafgesetzbuches, endlich des 8 37 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 9. Juni 1902, betreffend „leicht entzündliche flüssige Stoffe“ folgende, duch Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 83. Mai 1912 Nr. 81 d4 18 für vollziehbar erklärte ortspolizeiliche Vorschrift: 7 J * as sem “so t so da hal N0 An J. Allgemeines. 8 1. Haus- und Grundbesitzer sind verpflichtet, den ihnen besonders erteilten Aufträgen der Polizei— behörde zur Abstellung feuergefährlicher Zustände in oder an ihren Häusern beziehungsweise Anwesen binnen der ihnen vorgestreckten Frist bei Vermeidung der Bestrafung nachzukommen. Gleiche Verpflichtung trifft diejenigen Personen, welchen Räume oder Grundstücke von den Eigentümern zu gewerblichen oder Handelszwecken überlassen sind, ohne daß deswegen die Verpflichtung der Eigentümer be— rührt würde. II. Fuß- und Dachböden, Kamine und Rauchrohre. 8 2. Vor den Heiz- und Aschenabfallöffnungen aller Feuerungsanlagen und vor den Putzöffnungen der Kamine in Räumlichkeiten mit Holzfußböden ist der Boden auf 0,50 m Länge und 0,45 m Breite mit Blech zu beschlagen, durch ein mit Rändern versehenes Vorsatzblech von gleicher Länge und Breite vor Entzündung zu schützen oder sonstwie feuersicher herzustellen. 8 83. Holz, Stroh, Getreide und sonstige brennbare Gegenstände dürfen auf den Dachböden nicht un— mittelbar an die Schlöte gelagert werden. Letztere müssen nach allen Seiten hin mindestens 1mm weit frei und zugünglich sein. 8 4. Dachbodenöffnungen müssen mit Fenstern oder Läden zum Schutze gegen das Eindringen von Flugfeuer und Funken versehen sein. 85. Die Kaminwände müssen tunlichst frei und zugänglich gehalten werden. Es ist verboten, Holz, Stroh, Getreide oder sonstige leicht feuerfangende Gegenstände daran zu lagern. 8 6. Rauchrohre von OÖfen und Herden auszubrennen, ist verboken. III. Aufbewahrung von Holz und sonstigen feuergefährlichen Gegenständen. 8 7. In Ermangelung anderer hierzu geeigneter Räume dürfen Brennholz, Steinkohlen und andere zum Hausgebrauche bestimmte Brennmaäterialien auf den Hausböden gelagert werden, es darf jedoch die gelagerte Menge den Bedarf eines Jahres nicht überschreiten. Alle größeren Vorräte von Heu, Stroh, Nutz-⸗, Werk- und Brennholz sowie von anderen Brenn— materialien dürfen nur in gut verschlossenen Räumlichkeiten oder Feuerstätten gelagert werden. Die Lagerung solcher Vorräte im Freien kann beanstandet oder an besondere Bedingungen geknüpft werden, wenn dies iw Einzelfall aus Gründen der Feuersicherheit veranlaßt erscheint. 8 8. Brennmaterialien oder sonstige leicht feuerfangende Gegenstände unter Treppen oder in deren unmittelbarer Nähe zu lagern, ist verboten.