Gemeindevertretung und Verwaltung Art. 33. Weiblichen, im Genusse eines Ruhegehalts befindlichen Personen kann im Falle ihrer Verehelichung oder Wiederverehelichung auf ihren Antrag eine einmalige Abfindung bis zum fünffachen Jahresbetrage des Ruhegehalts zewährt werden. Art. 34. Bei dem Ausscheiden aus dem städtischen Dienst erlischt jeder Anspruch an die Versorgungskasse. 3060) 26ch Art. 35. Denjenigen Personen, welche bereits Ansprüche für sich oder ihre Hinterbliebenen nach vorstehenden Be— stimmungen besitzen, verbleiben diese, wenn sie in ein nach den Bestimmungen der städtischen Pensionsanstalt pen— sionsberechtigtes Dienstverhältnis eintreten, insolange und insoweit, als sie hierdurch nicht weitergehende Rechte rerwerben. Art. 36. Personen, welche der Versorgungskasse bereits vor dem 1. Januar 10910 angehört haben, erhalten bei Aus— scheiden aus dem städtischen Dienst die einbezahlten Beiträge, jedoch ohne Zinsen, nach Maßgabe folgender Be— timmungen zurückvergütet: a) Ist einer solchen Person ohne ihr Verschulden der Dienst gekündigt worden, so werden derselben drei Bier— teile der bezahlten Jahresbeiträge zurückvergütet. Ob die Diensteskündigung seitens der Stadt oder die Entlassung aus Verschulden erfolgt, entscheidet im Streitfalle ausschließlich der Stadtmagistrat. d) Endigt das Dienstverhältnis auf andere Weise oder stirbt eine solche Person vor Ablauf der Wartezeit, so wird die Hälfte der bezahlten Jahresbeiträge, im ersteren Falle der ausgetretenen Person, im letzteren Falle der hinterlassenen Witwe oder den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 FJahren zurückvergütet ) Bei Berechnung der Rückvergütungen sind die durch die Versorgungskasse bezahlten Invaliden-Versiche— rungsbeiträge von den einbezahlten Jahresbeiträgen vorweg in Abzug zu bringen. Art. 37. Bleibt für eine Person, die sich bei Inkrafttreten dieser Vorschrift noch im Dienste befand und erst nachher in den Vuhestand versetzt wurde, der nach den vorstehenden Bestimmungen sich berechnende Ruhegehalt hinter dem Betrage zurück, der sich bei Fortdauer der Gültigkeit der seitherigen „Satzung der Versorgungskasse“ berechnen würde, io wird derselben der höhere Betrag gewährt. Das Gleiche gilt von den Witwen- und Waisenversorgungen gegenüber denjenigen nach der bisherigen Satzung. Sind für einen Teil der Hinterbliebenen die bisherigen Vorschriften, für einen anderen Teil aber die neuen Vorschriften günstiger, so wird für jeden Teil die Witwen- und Waisenversorgung nach den für ihn zünstigeren Bor— schriften gewährt. Art. 38. Für diejenigen Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften in den Ruhestand versetzt wurden bleibt die bisherige Satzung in Kraft. Ebenso bleibt für die Hinterbliebenen derjenigen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ge— storben sind oder in Ruhestand versetzt wurden, unter Ausschluß dieser Vorschriften die seitherige „Satzung der Ver— sorgungskasse“ in Kraft. Art. 39. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. August 1910 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind alle mit vor— sttehender Satzung nicht übereinstimmenden Bestimmungen der früheren Satzungen aufgehoben. Genehmigt durch Entschließung der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 15. Sep— tember 19010, Nr. 28379. Nürnberg, den 4. Oktober 1010. Stadtmagistrat. Dienstverhältnisse der städtischen Arbeiter. Die Dienstverhältnisse der städtischen Arbeiter sind im Verwaltungsbericht 1908 S. o8 ff. geschildert. Im Berichtsjahre trat mit einer allgemeinen Lohnerhöhung eine Änderung der Lohn— tafel ein. Die neue Lohntafel ist auf S. 54f. abgedruckt. pon städti erled listen Quartt Gros 538780 Autzen Siegel Bedien beziehe gehrach nicht . stand.? N. amt, de verwalt V⸗ boten t— Schhuh Steuera —T r Nit Bes vollzieh⸗ —W und 64