Gemeindevertretung und »verwaltung —X uteten Frauen 6 15 2 ) 30 0 0 b Jahren der. mühigen, lichung nächtigt, Horschuß Dktober 4800 s en Gesamt⸗ enn sie ein »r Beamtet yem Dienst⸗ nit 2404 einkommen: dden als die 1917 und. atze gewührt In Betracht er Gehalts⸗ an sich eine hrlich rα Horlage der eihilfe steinkommen e — alpensionen. eichgülti Dagegen bleibt ein Nebenverdienst (Aberstundenvergütung, Zulagen für UÜberstunden-, Nacht-, Sonn— und Feiertagsarbeiten), eine Dienstaufwandsentschädigung, eine Militärpension, Kriegs- oder Verstümmelungszulage eine Invaliden- oder Unfallrente, Außer Betracht. Ebenso ist auf den Genuß einer Dienstwohnung od. dergl., eines Nebeneinkommens aus Grund-, Haus- oder Kapitalbesitz, aus einem von dem Angestellten oder von seinen Angehörigen betriebenen Gewerbe oder einem ähnlichen Nebenerwerb, eines Berufseinkommens eines Angehörigen usw., bei Feststellung des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen. Unberücksichtigt bleibt ferner die für das Jahr 1917 bewilligte einmalige außerordentliche Gehaltszulage von 200 M. 3. Ausgeschlossen von der Beihilfe sind: a) Die Beamten, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind, oder die bei den Verwaltungen in den besetzten Gebietsteilen verwendet werden. Sind solche Beamte in militärischen Stellen niedrigeren Dienstgrades (d. s. die Dienstgrade eines Soldaten, Gefreiten oder eines Unteroffiziers im engeren Sinne) verwendet, mit welchen neben den Naturalbezügen eine mobile oder immobile Kriegsbesoldung von höchstens monatlich 40 M verbunden ist, so kann ihnen in jederzeit widerruflicher Weise auf Ansuchen und im Falle des nachgewiesenen Bedürfnisses eine Beihillfe bis zur Höhe desjenigen Teiles gewährt werden, der den Betrag von monatlich 25 übersteigt. Für kriegsgefangene ständige Beamte aller Dienstgrade wird die etwa zu gewährende Beihilfe auf Ansuchen und im Falle eines nachgewiesenen Bedürfnisses von Fall zu Fall festgesetzt. Gesuche gemäß Abs. 2 und 3, welche in der Regel von den betreffenden Beamten selbst gestellt werden sollen, sind unter Benützung des beim Personalamt, bei der Oberbuchhaltung oder Schulverwaltung erhältlichen Formblattes beim Stadtmagistrat einzureichen. Die selbständige Prüfung und Bescheidung aller Gesuche und Anträge obliegt dem allein zuständigen Personalausschuß. Beamte, welchen eine Beihilfe bewilligt wurde, haben ohne Aufforderung jede Anderung ihrer Kriegs- besoldung, ihres Dienstgrades und jede sonstige Anderung, welche die Gewährung der Beihilfe beeinflussen, dem Stadtmagistrate anzuzeigen. Vergleiche hiezu auch Ziffer 8. Wegen aktiver Militärdienstleistung aus dem städtischen Dienste geschiedene Personen kommen für die Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe grundsüätzlich nicht in Betracht. b) Beamte, welche aus irgend einem Grunde ohne Gehalt vom Dienste beurlaubt sind. c) Diejenigen Personen, welche, wie z. B. beim Krankenhause, Heiliggeistspital, Sebastianspital und bei der Heilstätte Engelthal, volle Verpflegung, d. i. freie Wohnung mit Beheizung und Beleuchtung sowie freie Ver— östigung, in den städt. Anstalten erhalten; in solchen Füllen wird, wie bisher, nur die halbe Kriegsteuerungs— beihilfe gewährt. d) Alle unständigen Aushilfsbeamten- und Beamtinnen einschließlich der schon vor dem Kriege vorüber— zehend aufgenommenen Personen, sowie alle Aushilfslehrkräfte einschließlich der Schulpraktikanten und-Praktikantinnen. e) Alle Personen im Nebenamte. 4. Verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Personen ohne eigenen Haushalt und ohne gesetzliche Unterhaltspflicht (alleinstehende Personen) stehen den ledigen Personen gleich. Wenn aber diese Personen sowie sedige Angestellte eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder anderen Verwandten erfüllen, so können sie den Verheirateten gleichgestellt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Unterhaltsberfechtigte in ihrem Haushalt aufgenommen ist oder nicht. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten werden. Ferner können ledige, verwitwete, geschiedene oder getrenntlebende Personen mit eigenem Haushalt ebenfalls den verheirateten Angestellten gleichgestellt werden, auch wenn sie nicht unterhalts— pflichtig sind. Ein eigener Haushalt im vorstehenden Sinn ist nur bei jenen Beamten als gegeben zu erachten, welche eine Wohnung mit eigener Gerätegausstattung besitzen, eine eigene Küche führen und eine Person unterhalten, die durch die Besorgung der Hauswirtschaft ausschließlich oder doch vorwiegend in Anspruch genommen ist. In den genannten Fällen bedarf es vor der Anweisung der Beihilfe stets einer Anzeige nach vor— zeschriebenem Formblatt an das hier zur Verbescheidung allein zuständige Personalreferat. Zweifelsfälle entscheidet der Personalausschuß. IJ 5. Verheiratete weibliche Personen erhalten die erhöhte persönliche und die Kinderbeihilferi nur, wenn sie Haupternährer ihrer Familien sind, weil der Ehemann selbst aus zwingenden Gründen zum Unterhalte seiner Familie nicht imstande ist. Verheiratete weibliche Personen, welche nicht die Ernährer ihrer Familie sind, fallen unter Ziffer 4 Abs. 1, wenn sie keine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen haben; im Falle der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder der Fürsorge für Geschwister können sie entsprechend der Ziffer 4 Absatz 2 behandelt werden. 6. Die Kinderbeihilfe von monatlich 10 4 wird Verheirateten, die die Ernährer von Familien sind, gewührt a) ohne weiteres für Kinder his zum vollendeten 16. Lebensjahre.