284 B. Besonderer Teil, VII]. Missetaten wider Obrigkeit u. Gemeinwesen. Die einfachste Sühne des Urfehdbruchs, d. h. wenn nur die unbefugte Heimkehr in Ansatz kommt, ist die Abschlagung der Schwurfinger. Später mildert sich noch die Anschauung insofern, als Pranger und Rute üblich werden, bei Rückfall Brandmarkung oder Fingerverlust und endlich Leibes- und Lebens-Strafe. Waltet Gnade, so weist man den Delinquenten wenigstens in sein früheres Exil zurück.) Die Zahl der Vergehungen ist ungeheuer grofs; nahezu auf jedem Blatt der spätern Achtbücher ist wenigstens eine derartige Bestrafung verzeichnet. Die Fried- und Rechtlosigkeit, in die der Verbannte, wenn er nicht finanzielle Selbständigkeit oder einflufs- reiche Freunde besitzt, gerät und die ihm meist den Einlafs in eine andre Stadt verwehren, veranlassen ihn oft, — sofern es ihm nicht gelingt, irgendwo als Knecht sich zu verdingen, oder, sofern er sich Genosse von Räubern oder Befehdern der Stadt zu werden scheut, —- trotz des Risikos der schwersten Strafe die Rückkehr zu wagen. Schützt mancher Aufgegriffene Unkenntnis des Gebietes vor, so figuriert bei dem Nürnberger selbst oft als einziger Ent- schuldigungsgrund das „Heimweh‘‘.!?) VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen. 1. Hochverrat. Majestätsverbrechen durch Verletzung des Reichsoberhauptes zählen in Nürnberg zu den seltnen Dingen. Aufserdem dafs sich 1%) R. ewicl. b. d. Halse, d. d. im die Stat verboten waz, daz er gesworn hat, daz er brach und maynod wurd und hat im ein or abgesniten, AB. 316, 27; der zwein voder vinger der rechten hant da mit er gesworn ein glid abgehawen, AB. 817, 216, 1420; 10 Jar, 5 meilen, darüber unerlaubt wider herzu bis gen Feucht, 10 Jj. 10 m.; später (1527) wird ausdrücklich der gerichtl. M, dem Urfehdbruch gleichgestellt, in beiden Fällen Abschlagen zweier Fingerglieder die Strafnorm, Rtschlb. V, 268; einmal waltet Milde, da der Verwiesne nicht aus „Bosheit“ sondern behufs Abwickelung seiner Geschäfte nach N. zurückkehrte, Rtschlb. XLVI, 180. 3) Weil er alhier geborn und g6zogen sei. von diser Statt nit pleiben könne, ob er schon mit gnaden widerumben des Lands verwiesen werden solt, Ihme was er verdient widerfaren zu lassen. Dann er solches gedultiger leiden, dann sein elend also täglichen fur augen sehen. AB. 158893 57