3. Gotteslästerung. — 4. Meineid. 279 Nach der verneuten PO. von 1548 sollen sie „an jrem leben und benennung ettlicher glyder, wie sich das nach gelegenheyt geübter Gotslesterung und ordnung der rechten eynet, so ferrn der G. seins Gotslesterns gestendig oder zu recht genug über- wunden ist, peinlich gestrafft werden“.°) Die Begehung des Delikts in der Muntat und im Frauenhaus wird als Friedbruch aufgefalst; Trunkenheit läfst den frevelhaften Ausruf, wie jede „ungeschickte rede“ in milderem Lichte erscheinen. 1657 Ivncht der Pöbel eine Lästernde.®) 4. Meineid. [n den PO. ist für den, welcher einen „mainen (mainoden) aid swert, umb swelher hande getat da” ist, und sunderlichen umb fridebrechen und daz daz als kuntlich und gewizzen wer. daz er der getat schuldig wer‘, arbiträre Strafe nach Gutdünken des Rates und der Schöffen angedroht. Es handelt sich hier um den Rechtfertigungs- (Reinigungs-) Eid, den der Bürger bei Be- zichtigung eines Verbrechens anzubieten und abzuleisten berechtigt ist. An sich sollte hierauf seine Ledigsprechung erfolgen; aber in dem Bewulstsein, daß mancher Schuldige in Befürchtung schwerer Ahndung wegen des von ihm verübten Verbrechens vor Meineid — d. h. Negierung dieser Tat durch Einhands- eid — nicht zurückschreeken dürfte und sich oft kein Kläger 1655; Coll. 1606, 1608, Stbibl.; zu verhindern, dafs die Bülsenden das Haupt verhüllen, Rtb. XXXVIL, 78; die Edikte sollen gebessert und künftige Gtl. mit gebührender Str. bel. w., Rp. 1556, 2, 89; auf der Hallerwiesen schützen vngewarnter ding vndter solich gesind zu fallen und ain zug zuthun, Rtb. XXI. 9. 1549: Mand. 1558: junge knäblein ins loch, 5) PO, 1548 (1572) S. 1.1. 212 Nr. 24ad. 31 Nach den Reichsabsch. 1495, 1512, 1530, 1548: „so jemand geringes stands aus Hitz, Zorn, trunkenheit die heil. Sacramente lestert und schendet, der theter am Leib nach gelegenh. d, mifshandlung, das erste Mal mit 14 Tag Thurm, Rtschlb. XLVII, IL, 49; bei Handwerkern bisw. milde verfahren; Rtschlb. XV, 78: man solle nachfragen bei Mutter und Nachbarn, ob sonst ein leichttertiger Mensch, wenn nicht, ihm nicht die Stadt verbieten, auch nicht mit Ruten streichen, man solle an Ss. Frau und Kinder denken, die dann Bettler würden; Rtschlb. XL, 38: da er die Tortur zweimal überstand, sie als Strafe gelten lassen. anch sei er ein Rotschmied und sonst ein un- ruhiever Mensch.