N N ıl 1 ıf N AT sr & nl it 1 1 1. Ketzerei. 263 Auch das Gürtelstechen war im Schwang, das Spiel mit den drei und fünf Steinen und „die Püchseln mit Saltz“ u. dgl. m. 1416 verbrennt man einen Falsch-Münzer und -Spieler und bricht mehreren solchen. Betrügern in der Folge die Augen aus. 1583 köpft man einen, welcher ungebessert von den Galeeren zurückkehrte und jagt seinen Genossen mit Ruten aus der Stadt. 1498 stellt man acht Frauen nach Steintragung, sowie vierzehn Männer auf den Pranger und verbannt bald darauf noch vier über den Rhein. 21 Aufserdem ergehen noch unzählige Verbote, die Bevölkerung vor Verschwendung in Folge Veranstaltung von Hazard- und andern lukrativen Spielen zu wahren.) VII. Missetaten wider die Religion. 1. Ketzerei. In dem in Kunst, Handel und Gewerbe frei aufblühenden (Gemeinwesen, das nicht zugleich einer höhern kirchlichen Gewalt als unmittelbarer Wirkungskreis diente, vermochten die philoso- phischen Lehren und religiösen Schwärmereien des Mittelalters rasch Wurzel zu fassen und Nachbeter, wie Verfechter ihrer Dogmen zu gewinnen. Von der Bewegung der Waldenser scheinen zu Beginn des 14. Jahrhunderts nicht nur die unteren Bevölkerungsklassen, sondern selbst die Geschlechter beeinflufst worden zu sein; wenigstens zählten einige Tucher zu ihren Anhängern. Der Rat, welcher unter seinen eignen Gliedern manchen Verehrer dieser Lehre wegen, AB. 816, 20; 8 j. d. d. man bose Wurfel bey im funden hat, AB. 316, 46: Haderb. 1, 1458—96, 75, 93: M. Franz Tageb. 1585. Eine stattliche Reihe betrügerischer Spiele führt H. Sachs in s. „vntrew spiel“ auf, Keller 5. 225. 2 AB. 1581, 168; M. Franz Tageb. 1583, Hegel 5, 604. 3) Einen Mafsstab für die damal. Spielsucht gibt die Tats., dafs als Capistranus 1452 in N, Bulfse predigte, 3640 Bretspiele, 40000 Würfel und unzähl. Karten auf dem Markt verbrannt wurden, Waldau, Verm, Beitr. 4, 177; den Statknechten und püteln ernstl. zesagen, daz sie, weil sie in eins Rats dinst verpflicht, keynerley Spil thun, dann an welchen sich das erfände den wolte ein Rat seines ambts und diensten vrlauben. Rtb. VI 35: 1787 Lotto und Lotterie verboten, Waldau, V.B., 3, 74 a]