34 zum Ausdruck, die Zahl der Gesellen nach Möglichkeit zu beschränken und dieses wollen die Meister natürlich nicht unterstützen, Weil es gegen ihr eigenes Interesse verstösst, So ergibt sich hier ein schroffer Gegensatz zwischen Meisterschaft und Gesellenschaft. Die Meister klagen überhaupt darüber, dass die Gesellen, seitdem sie sich organisiert, sie auf alle Weise „Zu chikanieren und zu necken“ suchen und sich schon „die auffallendsten Freiheiten herausgenommen“ haben und zwar alles lediglich als „Nachahmung der Gebräuche, Ein- richtungen und Grillen anderer Handwerksgesellen“, nicht etwa durch thatsächliche Missstände veranlasst. So sei es nun auch im vorliegenden Falle; man thue vollkommen unrecht, von einer Überhäufung des Gewerbes mit Arbeitern zu reden, es sei an solchen noch „bei weitem keine Über- zahl vorhanden“.!) Das Rugsamt verweist darauf hin die Gesellen mit ihrem Ansuchen an den Rat als die allein kompetente Behörde für jene Angelegenheit, erklärt aber gleich da- neben, dass sie sich gar keine Hoffnung auf Erfüllung ihres Wunsches machen brauchten, da man „sich nicht überzeugen könne, dass die Umstände einen Lehrstillstand .«. notwendig erheischen“ und andrerseits ihrer erst seit einem Jahre bestehenden Brüderschaft keine derartigen „Zunftrechte“ zugestehen könne,!) . Nach diesen ihnen eröffneten Aussichten wenden sich die Gesellen natürlich nicht mehr an den Rat und so ist denn ihr Wunsch bezüglich des Lehrstillstandes nicht in Erfüllung gegangen. Das einzige, was sie mit Hilfe ihrer Organisation, (aber nur durch Unterstützung seitens der Meister) erreicht haben, ist und bleibt die obligatorische Lehrzeit für jeden 1) Ibidem f. 84. {) Ibidem f. 85.