48 Erster Teil. Der Rat. militärischer Selbsthilfe und verlangt wenigstens von denen, welche er ın Kriegszeiten zu schützen vermag, dafs sie sich durch Gestellung von Wagen oder durch persönlichen Dienst mit der Waffe an der Abwehr der gemein- samen Gefahr beteiligen. Das Recht, regelmäfsige Steuern von ihnen einzufordern, nimmt er dagegen in unserer Epoche noch nicht für sich in Anspruch. + 4" Zweiter Abschnitt. Die Zusammensetzung des Rates. 8 1. Die Schöffen und Konsuln. Als verfassungsmäfsiges Organ zur Feststellung dessen, was in der Stadt als Recht gilt, begegnet uns in Nürnberg ein aus Vertretern der angesehensten Bürgerfamilien zusammengesetztes Schöffenkolleg. Seine Anfänge reichen vermutlich bis in die Entstehungszeit der Stadt zurück; sichere Spuren von seiner Thätigkeit sind uns jedoch erst seit dem Aus- yange des dreizehnten Jahrhunderts erhalten. Damals beschränkte es sich schon nicht mehr darauf, dem Richter auf sein Befragen das Recht zu weisen, sondern es erhob auch den Anspruch, bei der Regelung der städti- schen Angelegenheiten mitwirken zu dürfen. Hierbei stiefs es aber auf die Nebenbuhlerschaft von sogenannten Konsuln, die, gleichfalls den an- gesehensten städtischen Kreisen entstammend, als Vertrauensmänner der Bürgerschaft die Gemeindeinteressen wahrzunehmen strebten, und es scheint fast, als ob in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts zwischen den beiden Kollegien ein Kampf um den mafsgebenden Einflufs auf die Stadtverwaltung entbrannt sei. Das politische Übergewicht dürfte sich hierbei zunächst auf seiten der Konsuln befunden haben; denn wir besitzen ein aus dem Jahre 1256 stammendes Dokument, in welchem Schultheifs, Konsuln und Gemeinde der Nürnberger Bürger die Stadt Regensburg zu ihrer Aufnahme in den Rheinischen Städtebund beglückwünschen und sich unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichten, den neuen Bundesgenossen nötigenfalls mit Gut und Blut beizustehen. Von den Schöffen ist dabei mit keinem Worte die Rede. Ganz ähnlich verhält es sich mit einer Anzahl Statuten des ausgehenden dreizehnten Jahrhunderts, die sich, ohne der Schöffen zu gedenken, schlechtweg als Verordnungen der „Bürger vom Rat“ einführen. Daneben begegnen wir aber auch schon in derselben Epoche Gesetzen, die von den Bürgern vom Rat. und den Schöffen gemeinsam erlassen sind, und vollends im Jahre 1313 läfst eine