hold 438 ‘Sem n An, de} ilcht dert Erster Teil. Der Rat. Den : Erster Abschnitt. Der Rat als Träger der öffentlichen Gewalt in der Stadt. 8 1. Die königlichen Stadtverwaltungsämter, Über die Verfassung der städtischen Ansiedlung, die im Laufe des elften Jahrhunderts auf dem Südabhang des Nürenbergs entstand, sind wir erst seit dem vierzehnten Jahrhundert genauer unterrichtet. Aber Jie Zustände dieser verhältnismäfsig späten Epoche bergen Reste einer früheren Vergangenheit in sich, aus denen wir die Grundzüge der ursprüng- lichen Organisation noch deutlich erkennen können. Sie weisen auf eine Zeit zurück, wo die gesamte öffentliche Gewalt über die Stadt, vorbehalt- lich der Immunität der daselbst gelegenen geistlichen Stifter, in der Hand des Königs vereinigt war. Der König ist der Schutzherr seiner Unter- thanen. Er bewahrt sie vor Rechts- und Ruhestörungen nach aufsen 8o- wohl wie nach innen, indem er eigenmächtige Gewaltthaten bestraft und vorbeugend Verordnungen zur Regelung des öffentlichen Verkehrs erläfst, denen sich jeder fügen mufs, der die Stadt betreten will. Als Entgelt hierfür verlangt er von seinen Schützlingen persönliche und materielle Unterstützung, so oft er ihrer zum Schutz der Stadt oder zur Aufrecht- arhaltung seiner Machtstellung bedarf. Er erhebt zu diesem Zweck Hilfs- gelder und Steuern von ihrem Vermögen, Abgaben und Zölle von ihrem Handel und Gewerbe, Gebühren für die im Interesse des Einzelnen vor- genommenen obrigkeitlichen Handlungen, Zur Wahrnehmung dieser könig- lichen Herrschaftsrechte bestanden in Nürnberg vermutlich schon seit dem ersten Aufblühen der Stadt vor allem drei Behörden, die wir zum Unter- schied von den gleichfalls dort residierenden königlichen Burg-, Forst- und Provinzialverwaltungsbeamten als königliche Stadtverwaltungs- »mter bezeichnen können. Es sind dies das Zollamt, das Münzamt und das Schultheifsenamt.