Volltext: Von 1520-1534 ([2. Band])

Zweck der Stiftung aufgehoben war. Melanchthon aber riet, 
da sie zu kirchlichen Zwecken bestimmt seien, sie dafür zu er- 
halten; auch wenn der ursprünglich bestimmte Zweck wegfiele, 
oliebe nach weltlichem und biblischem Recht die Stiftung be- 
stehen *), Der Rat ging von der Voraussetzung aus, dass er für 
eine würdige Verwendung derselben zu sorgen habe, und da 
eine solche schwer durchzuführen war, so hob er sie auf und 
inventarisierte sie als Ratseigentum; nur den jetzigen Inhabern 
less man die Nutzniessung. Das Armenwesen, schon 1522 
von seiten des Rates geregelt, fiel jetzt natürlich ihm ganz zu; 
man wies die Gewohnheitsbettler aus und errichtete zur Unter- 
stützung armer Bürger aus den eingezogenen Klostergütern eine 
neue Kasse, das neue Almosen, Die Ernennung der Geist- 
lichen, die in der Form der Genehmigung schon faktisch geübt 
war, geschah in Zukunft, da keine neuen Pröpste bestellt 
wurden, unmittelbar; ebenso erhielten die Frauenklöster ihre 
Prediger vom Rate, Poliander bei St. Klara, Schirmhäuser bei 
St. Katharina waren die ersten dieser Art. Alle traten in un- 
mittelbaren Dienst der Stadt, Der Rat hatte den Kaplänen die 
Gebühren für kirchliche Handlungen entzogen und deshalb am 
7. Juli einen besonderen Stock für sie aufstellen lassen; aber bald 
klagten sie über den Rückgang ihrer Einnahmen. Nicht besser 
erging es den beiden Pröpsten, die deshalb zweimal eine Sup- 
plication um Aufbesserung des Einkommens bei dem Rate ein- 
reichten. Besonders Dr. Pömer beklagte sich in einem Bericht 
an C, Nützel; er sandte eine Übersicht seiner Schulden ein und 
bat um Vorschuss?%. Das Einkommen der Geistlichen wurde 
jetzt durch festen Gehalt geregelt. 
Die eximierte Stellung der geistlichen Institute und der 
Kleriker fand in der Bürgerschaft besonders Widerspruch. Schon 
im Juni 1524 forderte man von den Pröpsten, dass sie ihre 
Kapläne besser halten sollten. Die Pröpste stellten Regeln 
auf?), wie sich die Kapläne betragen sollten, doch behielten sie 
sich die Jurisdiktion noch teilweise vor; wenn z. B. ein Kaplan 
ainen anderen verwundete, so sollte er von ihnen bestraft 
werden, darauf aber auch noch dem Rate zu Gericht stehen. 
Nachdem nun die Geistlichen den Charakter von Beamten an- 
genommen hatten, wurden sie zur Erlegung des Ungeldes und 
der Losung angehalten, wer sich weigerte, musste die Stadt 
verlassen. Am 12. Mai befahl der Rat sämtlichen Priestern, 
das Bürgerrecht anzunehmen oder mit Verzicht auf ihre 
1,1688 
*) Gutachten, Corp. Ref, I, 314b. Strobel, Miscell. II, S. 164. 
?) Siebenkees II, S. 628 ff. 3, Siebenkees III. S. 3928.
	        
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