Metadaten: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

7U 
Mn 25. Septenıber 1549 fchreibt der Kat zu Ulm nach 
Nürnberg, daß zwifchen einem Ulmer Kannengießermeifter 
und feinem Gefellen Kirzlih eine Yrrung ausgebrochen fei. 
Der Meifter habe dem Gefellen am Sonntag Abend: 
„zwijchen Lliedht nach neun uhr urlaub geben.“ Darüber Habe 
der Gefell Klage geführt nicht wegen der Kündigung, fondern 
allein deshalb, weil an felbigem Sonntag ein fremder Kannen- 
gießergefelle nach Ulm gefommen fei, dem er mit andern 
Kannengießergefelen ihrem Gebrauch nach hätte fchenken 
helfen. Bei diejer Schenke hätte er zwei Baken verzehrt. 
Nun wäre e8 aber auf ihrem Handwerk gebräuchlich, daß 
fein Meifter einem Sefellen ander Urlaub geben dürfe, als 
„zu guter oder zum wenigften mittagSzeit, Ddomit fi ainer 
jeiner notturft mwmiderumb zu verfehen haben möcht.“ Hätte 
der Meifter ihn zur üblichen Zeit entlafjen, fo hätte er an 
der Schenke nicht teilgenommen und die zwei Bagen erfpart, 
die ihm der Meifter deshalb eritatten müffe. Da fi aber 
der Meifter deffen geweigert Habe, habe der Sejelle bei den 
andern Gejellen fich beflagt. Die Folge davon fei, daß die 
Sefjfellen allen ihren Meiftern aus der Arbeit geftanden wären 
mit der Bitte, den Meifter zu veranlaffen, dem KFMagenden 
Sefellen „die verzörten zwen haben auß aehörten urfachen 
widerumb zu geben.“ 
So unfdheinbar der Anlaß des Streites ift, e& handelt 
fi hier um eine grundfäßlihe Frage, die von der Gejellen- 
IOhaft mit bewußter Abficht ausgetragen wird. Denn für 
üe famı e8 auf die ordnungsmäßige Kündigung an, die es 
ermöglichte, fih zur rechten Zeit nad) Arbeit umzufehen. 
Der verflagte Meifter gab denn auch zu, daß er erft am 
jpäten Abend gekündigt habe, er fei vormittagS nicht zU 
Haus, fondern auf dem Felde gewefjfen, habe mittags den 
Gefellen nicht daheim getroffen ımd deshalb bis zum Abend 
marten müffen. Urlaub habe er dem Gefellen gegeben, weil
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.