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Mn 25. Septenıber 1549 fchreibt der Kat zu Ulm nach
Nürnberg, daß zwifchen einem Ulmer Kannengießermeifter
und feinem Gefellen Kirzlih eine Yrrung ausgebrochen fei.
Der Meifter habe dem Gefellen am Sonntag Abend:
„zwijchen Lliedht nach neun uhr urlaub geben.“ Darüber Habe
der Gefell Klage geführt nicht wegen der Kündigung, fondern
allein deshalb, weil an felbigem Sonntag ein fremder Kannen-
gießergefelle nach Ulm gefommen fei, dem er mit andern
Kannengießergefelen ihrem Gebrauch nach hätte fchenken
helfen. Bei diejer Schenke hätte er zwei Baken verzehrt.
Nun wäre e8 aber auf ihrem Handwerk gebräuchlich, daß
fein Meifter einem Sefellen ander Urlaub geben dürfe, als
„zu guter oder zum wenigften mittagSzeit, Ddomit fi ainer
jeiner notturft mwmiderumb zu verfehen haben möcht.“ Hätte
der Meifter ihn zur üblichen Zeit entlafjen, fo hätte er an
der Schenke nicht teilgenommen und die zwei Bagen erfpart,
die ihm der Meifter deshalb eritatten müffe. Da fi aber
der Meifter deffen geweigert Habe, habe der Sejelle bei den
andern Gejellen fich beflagt. Die Folge davon fei, daß die
Sefjfellen allen ihren Meiftern aus der Arbeit geftanden wären
mit der Bitte, den Meifter zu veranlaffen, dem KFMagenden
Sefellen „die verzörten zwen haben auß aehörten urfachen
widerumb zu geben.“
So unfdheinbar der Anlaß des Streites ift, e& handelt
fi hier um eine grundfäßlihe Frage, die von der Gejellen-
IOhaft mit bewußter Abficht ausgetragen wird. Denn für
üe famı e8 auf die ordnungsmäßige Kündigung an, die es
ermöglichte, fih zur rechten Zeit nad) Arbeit umzufehen.
Der verflagte Meifter gab denn auch zu, daß er erft am
jpäten Abend gekündigt habe, er fei vormittagS nicht zU
Haus, fondern auf dem Felde gewefjfen, habe mittags den
Gefellen nicht daheim getroffen ımd deshalb bis zum Abend
marten müffen. Urlaub habe er dem Gefellen gegeben, weil