199
Zweiter Zeil. Zweiter Abjehnitt.
gleichwie aud im Gegenteil, wenn der Stiefvater ein
Handel&smann gewejen und viel ohne Hülf und Yeyftand
jeines Weibes und ihrer Güter gewonnen hätte, der
Mutter und ihren Kindern erfter Che an folder Gemwin-
nung ebenfalls fein Teil gebühret.
Sanz anders verhält e8 fich aber, wenn der Stielvater
zin Gewerb oder Handwerk getrieben und die Zins und
pensiones von des Weibes Baarfchatt hiezu verwendet
worden. In folhem Fall gebühret jodann dem Mann,
weilen er operam präftiret, von demjenigen, was er mit
des Weibes pensionen und feinem Fleiß erobert und
eriparete helien, der halbe Teil.
jo mag die Richtigkeit der Löfung, insbefondere des zweiten
yalle, dabingeftellt fein,
cf. Siebenfees 8 118.
richtig ift nur nach bder Spezialbeftimmung des Abi. 2
Sit, XXXIIT Gef. 9, daß, wenn der verlebte Chegatte
Überfluß an Kindern und Mangel an Mitteln in die Che
bringt, ihm feine Gewinnungshälite gebührt.
Über die Gewinnung fann jeder Ehegatte nur unbe
ichadet der Nechte des anderen Chegatten unter Lebenden
und von Todeswegen verfüge‘
3. 6, Gofmann £ Al.
Auch murde, wie uni Yrennes S, 66 u. 67 erzählt,
in Sachen Bfiiter Heumann am 14. Februar 1701 vormund-
amtlich) erfannt, daß der Chegatte nicht zum Nachteile jeiner
Kinder erfter Che und zum Beten des zweiten Ehegatten
auf die Halbe Gewinnung verzichten kann. cf. S 45.