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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter.
wurden. Seine Thätigkeit war vorwiegend eine richterliche, indem er
sich bald auf Antrag der Regierenden Bürgermeister, bald auf Befehl des
Rates mit der Untersuchung oder der Aburteilung von Polizeivergehen
aller Art befafste. Doch finden wir auch gelegentlich unter Konzepten zu
den im Namen des Rats ausgehenden Briefen den Vermerk „audita (est
baec littera) coram quinque“!), woraus hervorgeht, dafs die Sedentes auch
zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften herangezogen werden konnten.
Bis zur Mitte des Jahrhunderts bilden sich die fünf immer mehr
zu einem Polizei- und Gewerbegericht aus. 1470 wird die Friedens-
gerichtsbarkeit von der Gewerbepolizei getrennt und die Handhabung der
letzteren einer besonderen, gleichfalls aus fünf Mitgliedern bestehenden
Behörde, dem sogenannten Rugsamt übertragen. Seitdem sind die Fünfer
als sogenanntes Hadergericht auf die Aburteilung von Friedensbrüchen
beschränkt.
$ 2. Die fünf Herren ob dem Amtsbuch.
Von den Sedentes, die ganz im allgemeinen „ob der Notdurft der
Stadt“ sitzen, haben wir die Herren, die „ob dem Amtsbuch“ sitzen, zu
unterscheiden. Sie werden alljährlich unmittelbar nach der Ratswahl er-
nannt, um die Beamten der Stadt, die der Rat wegen ihrer grofsen Anzahl
aur zum kleinsten Teile selbst vereidigen kann, für den neuen Rat in Pflicht
zu nehmen. Vier von diesen fünf Herren werden aus den Bürgermeistern
genommen, der fünfte ist jedesmal ein Genannter aus den Handwerkern.
[hr Amt war ursprünglich nur ein vorübergehendes, da es sich von selbst
erledigte, sobald alle Beamte dem neuen Rat geschworen hatten. Je zahl-
veicher aber die Angestellten der Stadt wurden, und je häufiger infolge-
dessen Personalveränderungen und Neuvereidigungen im Laufe des Ge-
schäftsjahres vorkamen, um so mehr nahm auch das Amt der Herren ob
dem Buch den Charakter eines ständigen Amtes an, zumal der Rat ihnen
zu der Vereidigung mit Vorliebe auch die „Fertigung“ der zahlreichen
Organe gewerblicher Selbstverwaltung, die gewöhnlich als geschworene
Meister der Handwerke oder Amtleute schlechthin bezeichnet werden, zu
übertragen pflegte. Da zu dieser Fertigung nicht nur die Auswahl, sondern
auch die vollständige Instruierung der in Pflicht zu nehmenden Amtleute
gehörte, so wurden die Herren ob dem Amtsbuch mit der Zeit ganz von
selbst eine ständige Behörde zur Regelung und Beaufsichtigung des ge-
werkschaftlichen Lebens in der Stadt. In dieser Eigenschaft scheinen sie
später bei der Errichtung des Rugsamtes mit diesem verschmolzen zu sein.
1) Vergl. Nbg. KA. Briefbuch IL, fol. 49 und fol. 50: IT, fol. 90.