Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
wurden. Seine Thätigkeit war vorwiegend eine richterliche, indem er 
sich bald auf Antrag der Regierenden Bürgermeister, bald auf Befehl des 
Rates mit der Untersuchung oder der Aburteilung von Polizeivergehen 
aller Art befafste. Doch finden wir auch gelegentlich unter Konzepten zu 
den im Namen des Rats ausgehenden Briefen den Vermerk „audita (est 
baec littera) coram quinque“!), woraus hervorgeht, dafs die Sedentes auch 
zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften herangezogen werden konnten. 
Bis zur Mitte des Jahrhunderts bilden sich die fünf immer mehr 
zu einem Polizei- und Gewerbegericht aus. 1470 wird die Friedens- 
gerichtsbarkeit von der Gewerbepolizei getrennt und die Handhabung der 
letzteren einer besonderen, gleichfalls aus fünf Mitgliedern bestehenden 
Behörde, dem sogenannten Rugsamt übertragen. Seitdem sind die Fünfer 
als sogenanntes Hadergericht auf die Aburteilung von Friedensbrüchen 
beschränkt. 
$ 2. Die fünf Herren ob dem Amtsbuch. 
Von den Sedentes, die ganz im allgemeinen „ob der Notdurft der 
Stadt“ sitzen, haben wir die Herren, die „ob dem Amtsbuch“ sitzen, zu 
unterscheiden. Sie werden alljährlich unmittelbar nach der Ratswahl er- 
nannt, um die Beamten der Stadt, die der Rat wegen ihrer grofsen Anzahl 
aur zum kleinsten Teile selbst vereidigen kann, für den neuen Rat in Pflicht 
zu nehmen. Vier von diesen fünf Herren werden aus den Bürgermeistern 
genommen, der fünfte ist jedesmal ein Genannter aus den Handwerkern. 
[hr Amt war ursprünglich nur ein vorübergehendes, da es sich von selbst 
erledigte, sobald alle Beamte dem neuen Rat geschworen hatten. Je zahl- 
veicher aber die Angestellten der Stadt wurden, und je häufiger infolge- 
dessen Personalveränderungen und Neuvereidigungen im Laufe des Ge- 
schäftsjahres vorkamen, um so mehr nahm auch das Amt der Herren ob 
dem Buch den Charakter eines ständigen Amtes an, zumal der Rat ihnen 
zu der Vereidigung mit Vorliebe auch die „Fertigung“ der zahlreichen 
Organe gewerblicher Selbstverwaltung, die gewöhnlich als geschworene 
Meister der Handwerke oder Amtleute schlechthin bezeichnet werden, zu 
übertragen pflegte. Da zu dieser Fertigung nicht nur die Auswahl, sondern 
auch die vollständige Instruierung der in Pflicht zu nehmenden Amtleute 
gehörte, so wurden die Herren ob dem Amtsbuch mit der Zeit ganz von 
selbst eine ständige Behörde zur Regelung und Beaufsichtigung des ge- 
werkschaftlichen Lebens in der Stadt. In dieser Eigenschaft scheinen sie 
später bei der Errichtung des Rugsamtes mit diesem verschmolzen zu sein. 
1) Vergl. Nbg. KA. Briefbuch IL, fol. 49 und fol. 50: IT, fol. 90.
	        
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