237
Für diese Gebühr zu 3 Mk. hat der Besitzer der Ent—
leerungsanstalt noch nachstehende Leistungen unentgeltlich zu
übernehmen:
1) derselbe hat bei nächtlichen Arbeiten für die not—
wendige Beleuchtung zu sorgen,
2) das Oeffnen und Schließen gewöhnlicher Grubendeckel
zu übernehmen,
3) die zur Räumung benützten Bodenflächen, Höfe, Tennen,
Straßen ꝛc. nach vollendeter Räumung gründlich zu säubern
und abzuspülen.
II. Bei Eutleerung einer Grube mittels Ausschöpfens.
(Bisheriges System).
Hier erhält der Besitzer der Entleerungsanstalt:
1) für jeden bei der Entleerung beschäftigten Mann und
pro Nacht 2 Mk.,
2) für jede zweispännige Fuhre, durch welche ebenfalls
1200 Liter Grubeninhalt abzufahren ist, 4 Mk.,
3) für Beleuchtung, Oeffnen und Schließen gewöhnlicher
Grubendeckel, Streumaterial, Reinigung und Abspülung der
benützten Hof- und Straßenflächen je nach Entfernung des
Standortes des Wagens von der Grube 158 Mk.
III. Für Abfuhr der fosses mobiles.
Hier erhält der Besitzer der Entleerungsanstalt pro Tonne
80 Pfennige.
Für diese Gebühr hat die Entleerungsanstalt auch die
Reinigung und Aufstellung der Tonnen unentgeltlich zu be—
sorgen. Dem Besitzer der Entleerungsanstalt bleibt es unbe—
nommen, hinsichtlich der vollständigen Unterhaltung der fosses
mobiles-Anlagen mit den Besitzern derselben ein Vrivat—
abkommen zu treffen.
IV. Die Besitzer der Entleerungsanstalten sind verpflichtet,
ihren Kunden über die geleistete Arbeit spezifizierte Rechnung
auszustellen, aus welcher die einzelnen Arbeiten, die Zahl der
geleisteten Fuhren ꝛe., sowie die hiefür angesetzten Gebühren
genau zu ersehen sind.
Nach geleisteter Zahlung ist dem Grubenbesitzer Quittung
auszustellen.
Ortspol. Vorschr. v. 1. Juni 1885.
152. Auf Grund des Art. 74 Ziff. 1 des P.St.G. B.
1) Jedes im Stadtbezirke geschlachtete Schwein, mit Ausnahme
der Spanferkel, muß, bevor es zerlegt und zum Genusse für
Menschen z3ubereitet oder verkauft wird, am Orte der Schlachtung
Mikrosko⸗
zische Unter—
suchung des
Schweine⸗
fleisches auf
Trichinen.
J