Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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1713 am 28. Februar erschien eine Wiederholung des Mandats von 
1693. Unter gleichem Datum wurde auch das Verwechseln guter Münze 
an die Juden verboten. Ersteres Mandat wurde am 21. April 1729 
wiederholt. 
1714 am 6. Januar erließ man eine Kreisverordnung gegen die 
Bettelzuden. Am 19. Mai erschien ein Auszug des Verbots von 1718. 
1721 am 23. Dezember wird das Hausieren der Juden und Ita— 
liener auf dem Lande untersagt, was nur auf Jahrmärkten und Messen 
zu dulden sei. 
1723 am 17. April wurde vor der Juden Schalkungen in Wechsel— 
sachen gewarnt. 
732 befahl man die Einlösung der bei den Juden versetzten Pfänder. 
1780 am 28. Dezember folgte Verbot ob ersolgter Beschwerde gegen 
den Schnittwarenhandel der Juden und des Eintauschens von Judenware 
(Samt, Seide, Wolle) gegen die an die Juden in Fürth gelieferte Hand⸗ 
werkerarbeit. 
1787 25. Januar: Verbot für Soldaten und Offiziere, bei den Juden 
zu borgen. 
1791 24. März wurde den Schnorr-Juden Einlaß verwehrt. 
1800 am 13. Oktober wurde der Judenleibzoll in Nürnberg aufge— 
hoben und fernerhin ein Passier- und Eintrittsgeld erhoben, ferner das 
lebendige Geleit abgeschafft. An den 2 geöffneten Thoren mußten Tages⸗ 
billete geloͤst und diese bei der Erhebungsbehörde kontrasigniert, sowie beim 
Verlassen der Stadt wieder abgegeben werden. Verfehlungen zogen im 
ersten Fall Geldstrafe (10 fl.), im zweiten Fall dauerndes Verbot des 
Eintritts nach sich. 
Jeder Erwachsene zahlte pro Tag 7 Kreuzer am Thor, 30 Kreuzer 
bei der Erhebungsbehörde. 
Viehhändler zahlten nur das Thorgeld und 6 Kreuzer für einen be— 
gleitenden Freireiter. Nach beendigtem Geschäft mußte die Stadt sogleich 
wieder verlassen werden. Ahnlich wurden Lieferanten behandelt, solchen 
jedoch in gewissen Fällen das Reitergeld erlassen. 
Kinder und in Prozeßsachen Einkommende zahlten ebenfalls im 
Ganzen nur 13 kr. Anwesenbheit über Thorschlußzeit kostete 30 kr., Nacht— 
aufenthalt 1 fl. 
Bisher geduldete Ausnahmen für solche, welche nur die Stadt be⸗ 
sehen, einen Arzt konsultieren, an jüdischen Festtagen „Meeräpfel“ kaufen 
ꝛc. wollten, waren hiemit aufgehoben. 
In Fürth war die Freude über diese Verordnung von 1800 groß 
und die Gemeinde mahnte in einer Verordnung in bombastischer Weise, 
dieser höchsten Gnade sich durch sittliches Verhalten und durch gutes Be— 
tragen würdig zu zeigen. 
1802 am 18. Januar: Auszug aus dem Mandat von 1693. 
Von hier an treffen wir keine neuen selbständigen Verordnungen, die 
den Handel der Juden speziell angehen; daß die Spitze der gesamten Pa— 
ragraphen gegen Fürth gerichtet war, ist selbstverständlich.“ 
(Baͤrbeck, die Juden in Nürnberg und Fürth.)
	        
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