fullscreen: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

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Altersversicherung, das den Arbeitern, soweit sie nicht durch einen 
im Betriebe erlittenen Unfall, sondern anderweitig erwerbsunfähig 
werden, nach vollendeter djähriger Wartezeit eine Invalidenrente, 
nach vollendetem 70. Lebensjahre aber eine Altersrente bietet. 
Versichert sind nach diesem Gesetze vom vollendeten 16. Lebens— 
jahre ab — so daß also Jemand frühestens mit 21 Jahren in den 
Genuß einer Invalidenrente treten kann — sämtliche gegen Lohn 
oder Gehalt beschäftigten Arbeiter und Dienstboten, sowie die 
Betriebsbeamten bis zu 2000 Mk. Jahresgehalt in einer Gesamt— 
zahl von rund 11 Millionen. Während die Unfallversicherung 
nach Berufsständen organisirt ist, ist die Invaliditäts- und 
Altersoersicherungterritorialborganisiert, d. h. sämt— 
liche Arbeiter z. B. eines Regierungsbezirkes in Bayern sind ohne 
Unterschied des Berufes in einer Versicherungsanstalt zusammen— 
gefaßt. 
Es hat schon seinerzeit bei der Beratung des Gesetzes an 
heftigen Angriffen aus landwirtschaftlichen Kreisen — so insbe— 
sondere aus Ostpreußen — nicht gefehlt und diese Gegnerschaft 
ist durch die im Jahre 1892 gegen das bereits eingeführte Gesetz 
inseenierte Agitation vielleicht noch gewachsen; man hört immer 
noch Stimmen, die die Ausdehnung des Gesetzes auf die Land— 
wirtschaft als verfehlt betrachten. Die ostpreußischen Verhältnisse 
entziehen sich wegen zu geringer Kenntnis derselben meiner Be— 
urteilung; allein für unsere bayerischen Verhältnisse 
dürfte es keinem Zweifel unterliegen, daß ein Aus— 
schluß der landwirtschaftlichen Arbeiter von den 
Wohlthaten des Gesetzes geradezu undenkbar zu 
nennen ist, denn welcher einigermaßen tüchtige und strebsame 
Arbeiter oder Dienstbote wäre unter diesen Umständen noch auf 
dem Lande geblieben, wo ihm im Falle der Invalidität und 
Altersgebrechlichkeit eine unzureichende Armenunterstützung in Aus— 
sicht gestanden wäre, während seine Standesgenossen in der Stadt 
eine immerhin beträchtliche Rente als Recht beanspruchen könnten. 
Die Klagen der Landwirte, daß es nicht nur überhaupt, sondern 
insbesondere an tüchtigen Arbeitskräften auf dem Lande fehlt, 
würden also nur eine Vermehrung erfahren haben. 
Die Leistung der Beiträge geschieht durch das vielangefeindete 
Einkleben der Marken der verschiedenen Lohnklassen in die
	        
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