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Marximalbreite der Fuhrwerke. Beschaffenheit
der Räder.
5) Die Breite eines Fuhrwerks darf nicht über 2,80 m.
betragen. Der Gebrauch niederer Räder, insbesondere sogenannter
Rollen, ist verboten. Die Räder der Lastwägen müssen mindestens
einen Durchmesser von O,8 m. haben. Fuhrwerke, welche diesen
Vorschriften nicht entsprechen, dürfen auf dem städtischen Fahr—
gebiete nur nach vorgängiger polizeilicher Bewilligung und nur
unter den hiebei gesetzten besonderen Bedingungen benützt werden.
Ausnahmen.
6) Auf Fuhrwerke, welche von auswärts hier ankommen
oder hier nur durchgehen, finden die Bestimmungen in Ziff. 5
keine Anwendung.
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Beleuchtung.
7) Während der Dunkelheit muß jedes auf öffentlicher Straße
befindliche Fuhrwerk, welches dem Personenverkehre dient, durch
3wei Laternen, welche an den Seiten, so weit wie möglich nach
vorne, anzubringen sind, jedes andere Fuhrwerk durch eine
Laterne beleuchtet sein. Die Laternen müssen in ordnungs—
mäßigem Stande und mit helleuchtendem Lichte versehen sein.
Der Begriff der Dunkelheit bestimmt sich nach der Zeit, während
welcher die Straßenlaternen brennen.
Schellengeläute. Doppelzügel.
8) Schellengeläute darf an den Gespannen nur bei Schnee—
bahn oder nur auf besondere Anordnung der Polizeibehörde bei
besonderen Anlässen (Artikel 44 Abs. 1 des Polizeistrafgesetz—
buches) angebracht werden. Einspänniges Pferdefuhrwerk muß
mit doppelter Leine, zweispänniges mit dem Kreuzzügel gefahren
werden.
Die letzterwähnte Bestimmung findet auf Fuhrwerke, welche
von auswärts zum Markte hieher kommen, keine Anwendung.
Jedoch haben die Leiter solcher Fuhrwerke, sobald sie das städtische
Fahrgebiet betreten, neben dem Fuhrwerk herzugehen.
Anhängen von Handwägen u. s. w.
9) Das Anhängen von Handwägen, Karren oder Schlitten
an Fuhrwerke ist verboten.
Auf landwirtschaftliche Fuhrwerke findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
Das Anhängen lediger Zugtiere an Gespanne oder Wägen
ist verboten.