Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Marximalbreite der Fuhrwerke. Beschaffenheit 
der Räder. 
5) Die Breite eines Fuhrwerks darf nicht über 2,80 m. 
betragen. Der Gebrauch niederer Räder, insbesondere sogenannter 
Rollen, ist verboten. Die Räder der Lastwägen müssen mindestens 
einen Durchmesser von O,8 m. haben. Fuhrwerke, welche diesen 
Vorschriften nicht entsprechen, dürfen auf dem städtischen Fahr— 
gebiete nur nach vorgängiger polizeilicher Bewilligung und nur 
unter den hiebei gesetzten besonderen Bedingungen benützt werden. 
Ausnahmen. 
6) Auf Fuhrwerke, welche von auswärts hier ankommen 
oder hier nur durchgehen, finden die Bestimmungen in Ziff. 5 
keine Anwendung. 
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Beleuchtung. 
7) Während der Dunkelheit muß jedes auf öffentlicher Straße 
befindliche Fuhrwerk, welches dem Personenverkehre dient, durch 
3wei Laternen, welche an den Seiten, so weit wie möglich nach 
vorne, anzubringen sind, jedes andere Fuhrwerk durch eine 
Laterne beleuchtet sein. Die Laternen müssen in ordnungs— 
mäßigem Stande und mit helleuchtendem Lichte versehen sein. 
Der Begriff der Dunkelheit bestimmt sich nach der Zeit, während 
welcher die Straßenlaternen brennen. 
Schellengeläute. Doppelzügel. 
8) Schellengeläute darf an den Gespannen nur bei Schnee— 
bahn oder nur auf besondere Anordnung der Polizeibehörde bei 
besonderen Anlässen (Artikel 44 Abs. 1 des Polizeistrafgesetz— 
buches) angebracht werden. Einspänniges Pferdefuhrwerk muß 
mit doppelter Leine, zweispänniges mit dem Kreuzzügel gefahren 
werden. 
Die letzterwähnte Bestimmung findet auf Fuhrwerke, welche 
von auswärts zum Markte hieher kommen, keine Anwendung. 
Jedoch haben die Leiter solcher Fuhrwerke, sobald sie das städtische 
Fahrgebiet betreten, neben dem Fuhrwerk herzugehen. 
Anhängen von Handwägen u. s. w. 
9) Das Anhängen von Handwägen, Karren oder Schlitten 
an Fuhrwerke ist verboten. 
Auf landwirtschaftliche Fuhrwerke findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. 
Das Anhängen lediger Zugtiere an Gespanne oder Wägen 
ist verboten.
	        
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