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Gewerbe- und Straßenpolizei
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Die vermehrte Zulassung von Überarbeit war einesteils veranlaßt durch die Besserung
der Geschäftsaussichten, andernteils aber und zwar hauptsächlich war die Ursache des Mehr—
bedarfs die gesetzliche Minderung der Höchstarbeitszeit von 11 auf 10 Stunden, die am 1. Januar
1910 in Kraft trat.
Reinigungsarbeiten durch Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonntage nach 55 AUhr
abends waren erlaubt: in 1 (— Kunstanstalt für J Arbeiterin, in — (1) Ochsenmaulsalatfabrik
ür — (2) Arbeiterinnen, in — (1) reeißzeugfabrik für — (7) Arbeiterinnen, in — (1) Spreng—
toffabrik für — (M Arbeiterinnen.
VNachschau in handwerksmäßigen Betrieben. Gemäß der zum Vollzug der Kaiserlichen
Verordnung vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900
ergangenen Ministerialentschließung vom 18. Dezember 10900, betreffend die Beschäftigung von
ugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb. wurde die ent—
prechende Nachschau gehalten.
Es wurden im Berichtsjahre 513 (611) Kontrollen ausgeführt, die 78 (67) Beanstandungen
zur Folge hatten.
Strafanzeigen waren, wie im Vorjahre, nicht erforderlich.
Auf Grund der bestehenden Sonderbestimmungen wurde in verschiedenen sonstigen hand—
werksmäßigen Betrieben die Aufsicht durchgeführt:
157 (58) mal in Betrieben, in denen Tierhaare und Borsten verarbeitet werden, wobei
sich M (30) Beanstandungen ergaben, die jedoch ohne Veranlassung zu Strafanzeigen behoben
vurden;
96 (89) mal in Buchdruckereien, wobei 32 (19) Beanstandungen erhoben wurden, die ohne
Strafanzeige zur Erledigung kamen; J
42 (67) mal in Steinmetzbetrieben, wobei sich 10 (11) Beanstandungen ergaben, die keinen
Anlaß zur Strafanzeige boten;
171 (129) mal in Maler-, Anstreicher- und Tünchereibetrieben, wobei 22 (19) Beanstan—
dungen erhoben wurden, die ohne Strafanzeige zur Erledigung kamen;
37 (25) mal in Wäschefabriken u. a. wobei sich 13 (7) Beanstandungen, jedoch ohne Anlaß
zu Strafanzeigen ergaben;
872 (1048) mal bei Kleidermacherinnen, Putzmacherinnen, Damenschneiderinnen und in
Damenkonfektionsgeschäften, wobei sich 227 (317) Beanstandungen ergaben. die — (4) Straf—
anzeige notwendig machten.
Auf Grund der oberpolizeilichen Vorschriften vom 7. November 1006, die Einrichtung
und den Betrieb von Bäckereien, Konditoreien und verwandten Betrieben betreffend, wurden
in 215 (225) Bäckereien die Arbeitsräume eingesehen und ausgemessen.
Bei 135 (190) Bäckereien entsprachen die Arbeitsräume den oberpolizeilichen Vorschriften
nicht; 74 (181) derartige Fälle gingen vom Vorjahre über. Hinsichtlich der beanstandeten Bäcke—
reien hat die Kgl. Regierung von Mittelfranken
in 105 (180) Fällen Befreiung von der Einhaltung der Vorschriften gewährt;
„453 (01) Fällen wurde auf ein oder mehrere Jahre Nochsicht erteilt;
„285 (18) Fällen erfolgten Umbauten der Bäckereianlagen;
„162 Faͤll wurde der Bäckereibetrieb freiwillig eingestellt, weil er den Vor—
schriften nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten bätte
nachkommen können;
„35 (74) Fällen waren die eingeleiteten Verhandlungen am Schlusse des Berichts—
jahres noch nicht abgeschlossen.
Nachschau in Gast- und Schankwirtschaften. Auf Grund der Bundesrats-Verordnung
23. Januar 1902 über die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und
vom