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Gewerbe- und Straßenpolizei
— (1) Spirituosenfabrik für — (15) Arbeiterinnen auf — (8) Tage
1 () Sprengstoffabrik 630 (—) 30 (5)
1 (9) Strohhutfabrik »196 20 (5)
— (1) Tapisseriewarengeschäft 63 — (3)
— (53) Tornisterfabrik — (6(56) — (47) .
1 (62) Waschanstalt „208 (42) 30 (39)
2) Wäschefabrik .— (620 — (40)
) Wellpappenfabrik —621 (66)
Werkzeugfabrik 478. 56 (12)
Zigarrenfabrik — (34) (20)
) Zinnspielwarenfabrik 25 (665) 7 (90)
) Zuckerwarenfabrik — (15) — (38) ,
Reinigungsarbeiten durch Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonntage nach 5 Uhr
nachmittags waren in — (1) Konservenfabrik für — (4) Arbeiterinnen erlaubt.
Nachschau in handwerksmäßigen Betrieben. Gemäß der zum Vollzug der Kaiser—
lichen Verordnung vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
13. Juli ergangenen Ministerialentschließung vom 18. Dezember dess. Jahres über die Be—
schäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb
wurde entsprechende Nachschau gehalten. Es wurden 277 (4029) Kontrollen ausgeführt, die
180 (176) Beanstandungen zur Folge hatten. Strafanzeigen waren im Berichtsjahr nicht
erforderlich.
Auf Grund der Sonderbestimmungen wurde in verschiedenen sonstigen handwerks—
mäßigen Betrieben die Aufsicht durchgeführt, und zwar—
16(20) mal in Betrieben, in denen Tierhaare und Borsten verarbeitet werden; dabei
ergaben sich 8 (10) Beanstandungen, die jedoch ohne Strafanzeigen behoben
wurden;
84 (01) mal in Buchdruckereien, wobei es zu 56 (48) Beanstandungen kam, die sich ohne
Strafanzeige erledigen ließen;
866) mal in Steinmesbetrieben, wobei sich 3 (5) Beanstandungen ergaben, die jedoch
keine Strafanzeige notwendig machten;
17 (14) mal in Maler-, Anstreicher- und Tünchereibetrieben. Es kam zu 10 (12) Be—
anstandungen, die ohne Strafanzeige beseitigt wurden;
2 (0) mal in Zigarrenfabriken. In beiden (2) Fällen waren Aussetzungen zu machen,
es konnte aber von einer Strafanzeige abgesehen werden;
279 (441) mal in Badereien und Friseurgeschäften in Betreff der Reinlichkeit mit 130 (195)
Beanstandungen, die jedoch eine Strafanzeige erübrigten (Kontrollen erst seit
1915 vorgeschrieben);
in verschiedenen Handwerksbetrieben. Dabei fanden sich 85 (90) Beanstan—
dungen ohne (—) Strafanzeige;
bei Kleidermacherinnen, Putzmacherinnen, Damenschneiderinnen und in Kon—
fektionsgeschäften, wobei 223 (171) Beanstandungen geboten waren, die zu
— (2) Strafanzeigen veranlaßten. Durch die Schutzmannschaft wurde keine
(-) Anzeige erstattet.
Auf Grund der oberpolizeilichen Vorschriften vom 7. November 1906 über die Ein—
richtung und den Betrieb von Bäckereien, Konditoreien und verwandten Betrieben wurden
in 60 (69) Bäckereien die Arbeitsräume eingesehen und ausgemessen. Diese entsprachen bei
19 (16) Bäckereien den oberpolizeilichen Vorschriften nicht; 9 (17) derartige Fälle gingen
vom Vorjahre über.