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Die Aufhebung der 2 Hilfsschulen wurde am 9. Februar 1869 von
den Kollegien beschlossen.
Während das System der Paralellklassen nach und nach in sämtlichen
protestantischen Schulabteilungen durchgeführt wurde, mußten die gemeindlichen
Kollegien sich fragen, ob die in den drei, je durchschnittlich von 72 Schülern
verschiedenen Alters und Geschlechtes besuchten katholischen Schulen ein
ersprießlicher Unterricht erteilt werden könne. V
Diese Frage mußte verneint werden, und man glaubte den einzigen
erfolgreichen Ausweg darin zu finden, daß die ursprünglich nicht bestandene
und erst 1829 herbeigeführte Herausreißung der Kinder katholischen
Glaubens aus der allgemeinen Volksschule wieder aufgehoben, diese Schüler
in die nach Alter und Geschlecht entsprechenden Schulen eingeteilt und
dort mit den Kindern der Protestanten, Israeliten und Mitalieder der
freien Gemeinde zugleich unterricht werden.
Nachdem in dieser Richtung schon am 3. Juni 1867 der Magistrat
sich für Vereinigung der katholischen Schule mit der protestantischen aus—
gesprochen hatte, in der Weise, daß die drei vorhandenen und ein neu—
anzustellender katholischer Lehrer zur Besetzung der noch zu errichtenden
vier Paralellklassen für die Oberklassen verwendet werden, wodurch die
Möͤglichkeit gegeben war, durch entsprechende Einteilung den Religions—
unterricht für sämtliche Religionen ungehindert und ungeschmälert zu erteilen,
wurde dies nach Vernehmung der Schulkommission und gegen das Gut—
achten des Schulreferenten am 23. November 1868 vom Magistrat zum
Beschluß erhoben, welchem Beschluß das Gemeindekollegium am'1. Dezem—
ber 1868 die Genehmigung erteilte.
Durch Entschließung der Regierung vom 14. Januar 1869 wurde
diesen Beschlüssen die Kuralelgenehmigung versagt, gegen welche Entschließung
sofort von beiden gemeindlichen Kollegien Beschwerde an das Staats
ministerium beschlossen wurde.
Hierauf sprach die Regierung in einer Entschließung vom 16. Juli 1869
den gemeindlichen Kollegien die Kompetenz ab, wegen Vereinigung der
Schulen Beschlüsse zu fassen, indem diese Kollegien nicht die Organe zur
Vertretung der verschiedenen Religionsteile in konfessioneller Beziehung seien.
Demgemäß beschloß der Magistrat am 19. Juli 1868 auf' seinen
früheren Beschlüssen zu beharren und durch Abstimmung der verschiedenen
Konfessionsangehörigen festzustellen, welches die Ansicht der Mehrheit über
die schwebende Frage sei.
Nachdem beide gemeindliche Kollegien einen Modus dafür festgestellt
hatten, erfolgte im September 1869 die Abstimmung, welche ergab. daß
von 3442 stimmberechtigten Protestanten
und Reformirten 1053 für, 66 gegen,
von 666 Katholiken. 283 für, 130 gegen,
von 634 Israeliten . 411 für, — gegen
die Schulvereinigung sich aussprachen.
Trotz dieser Abstimmung erblickte die kgl. Regierung nicht einen
zZuverlässigen Willensausdruck der Gesamtheit, oder der überwiegenden
Mehrheit der Mitalieder der einzelnen beteiligten Konfessionen für Durchführung