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Stelle nur noch tiefe und breite Gräben, in dem äußeren steht das
Wasser. Schlanke Fichten und Buchen gedeihen fröhlich, wo einst
die Mauern der kaiserlichen Waldburg ragten, und wären nicht noch
die letzten wenigen Spuren auf uns gekommen, wir wüßten kaum, wo
sie vor Jahrhunderten im Walde gestanden *).
Es würde zu weit führen, alle die Urkunden anzuführen, durch
die der Stadt wieder und immer wieder die Zusicherung gegeben
wurde, daß sie von Alters her mit den Wäldern gestiftet worden, daß
der Wald unzertrennlich mit der Stadt verbunden bleiben solle und
daß die Forstamtleute, Forstmeister und Förster verpflichtet seien, den
Wald zu hegen und vor Schaden zu bewahren und darüber der Stadt
eidliches Gelöbnis zu thun. Indessen die Klagen über die Verwüstung
der Wälder nehmen nicht ab, so daß sich Karl IV. 1858 sogar ver—
anlaßt sah, der Stadt zu gestatten, zwei Bereiter zu halten, die die
Wälder fleißig bereiten und alle Gebrechen, die sie fänden, dem Rat
zu Nürnberg melden sollten, der dann nach Laut seiner Gerechtsame
den Schaden abwenden sollte. Doch wurde den Bereitern ausdrücklich
untersagt, irgend jenanden auf dem Walde, um welcherlei Ursache es
sei, zu pfänden, denn das Pfändungsrecht sollte nur den eigentlichen
Forstbeamten, den Waldstromern und Forstmeistern, den Forstamtleuten
des Burggrafen und ihren Unterbeamten zustehen.
Das aber war es, was der Stadt noch fehlte. Bei allen noch
so weitgehenden Rechten, die ihr die kaiserliche Gnade verliehen hatte,
kehlte es ihr immer noch an einer genügenden Kontrolle über den
Wald, an einem wirksamen Ergreifen der Maßregeln, die zu seinem
Schutze und seiner Instandhaltung getroffen werden mußten. So
mußte es dem Rate der Stadt je länger je mehr daran gelegen sein,
das gezwungene Verhältniß, in dem er zu den Forstbeamten stand, zu
lösen. Dies geschah, indem der Rat nacheinander die Forstämter mit
allen dazu gehörigen Gerechtsamen und Verpflichtungen durch Kauf
an sich brachte. Zuerst verkauften die Wittwen zweier kurz vorher
verstorbener Forstmeister im Jahre 18372 für sich und ihre Erben alle
ihre Rechte an dem Wald an den Rat. Ihnen folgten die Wald—
stromer, die im Jahre 1396 ihr oberstes Forstamt, „das sie haben auf
dem Walde bei Nürnberg gelegen, zu der Seiten der Pegnitz auf dem
Lande, darauf Sanct Lorenzen Pfarr zu Nürnberg ligt, als weit und
als lang derselbe Wald um und um, und durch und durch begriffen
hat,“ mit allen Fürreuten, Rechten und Eingehörungen an den Rat
verkauften, der noch in demselben Jahre von König Wenzel damit
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Wörtlich nach Mummenhoff, a. a. O. S. 60