Objekt: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Stelle nur noch tiefe und breite Gräben, in dem äußeren steht das 
Wasser. Schlanke Fichten und Buchen gedeihen fröhlich, wo einst 
die Mauern der kaiserlichen Waldburg ragten, und wären nicht noch 
die letzten wenigen Spuren auf uns gekommen, wir wüßten kaum, wo 
sie vor Jahrhunderten im Walde gestanden *). 
Es würde zu weit führen, alle die Urkunden anzuführen, durch 
die der Stadt wieder und immer wieder die Zusicherung gegeben 
wurde, daß sie von Alters her mit den Wäldern gestiftet worden, daß 
der Wald unzertrennlich mit der Stadt verbunden bleiben solle und 
daß die Forstamtleute, Forstmeister und Förster verpflichtet seien, den 
Wald zu hegen und vor Schaden zu bewahren und darüber der Stadt 
eidliches Gelöbnis zu thun. Indessen die Klagen über die Verwüstung 
der Wälder nehmen nicht ab, so daß sich Karl IV. 1858 sogar ver— 
anlaßt sah, der Stadt zu gestatten, zwei Bereiter zu halten, die die 
Wälder fleißig bereiten und alle Gebrechen, die sie fänden, dem Rat 
zu Nürnberg melden sollten, der dann nach Laut seiner Gerechtsame 
den Schaden abwenden sollte. Doch wurde den Bereitern ausdrücklich 
untersagt, irgend jenanden auf dem Walde, um welcherlei Ursache es 
sei, zu pfänden, denn das Pfändungsrecht sollte nur den eigentlichen 
Forstbeamten, den Waldstromern und Forstmeistern, den Forstamtleuten 
des Burggrafen und ihren Unterbeamten zustehen. 
Das aber war es, was der Stadt noch fehlte. Bei allen noch 
so weitgehenden Rechten, die ihr die kaiserliche Gnade verliehen hatte, 
kehlte es ihr immer noch an einer genügenden Kontrolle über den 
Wald, an einem wirksamen Ergreifen der Maßregeln, die zu seinem 
Schutze und seiner Instandhaltung getroffen werden mußten. So 
mußte es dem Rate der Stadt je länger je mehr daran gelegen sein, 
das gezwungene Verhältniß, in dem er zu den Forstbeamten stand, zu 
lösen. Dies geschah, indem der Rat nacheinander die Forstämter mit 
allen dazu gehörigen Gerechtsamen und Verpflichtungen durch Kauf 
an sich brachte. Zuerst verkauften die Wittwen zweier kurz vorher 
verstorbener Forstmeister im Jahre 18372 für sich und ihre Erben alle 
ihre Rechte an dem Wald an den Rat. Ihnen folgten die Wald— 
stromer, die im Jahre 1396 ihr oberstes Forstamt, „das sie haben auf 
dem Walde bei Nürnberg gelegen, zu der Seiten der Pegnitz auf dem 
Lande, darauf Sanct Lorenzen Pfarr zu Nürnberg ligt, als weit und 
als lang derselbe Wald um und um, und durch und durch begriffen 
hat,“ mit allen Fürreuten, Rechten und Eingehörungen an den Rat 
verkauften, der noch in demselben Jahre von König Wenzel damit 
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Wörtlich nach Mummenhoff, a. a. O. S. 60
	        
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