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56. Straßenbahnbetrieb; 3. November 1903.
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56. Straßenbahnbelrieb.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. November 1903.
(Amtsblatt Nr. 267 Seite 1343.)
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Zu 8 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, Art. 2 Ziffer 6 und Art. 152
Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches.
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Das gesamte Betriebsmaterial und seine Einrichtung unter—
liegt der Genehmigung und Aufsicht des Magistrats; den ein⸗
schlägigen, aus sicherheits- und verkehrspolizeilichen Gründen er—
lassenen Anordnungen des Magistrats über die Form und Aus⸗
stattung desselben ist unweigerlich Folge zu leisten.
II. Befriebsbedienstele.
Allgemeines.
32.
Die Bediensteten haben im Dienst die vorgeschriebene Dienst⸗
kleidung zu tragen, Schaffner und Wagenführer außerdem eine
Dienstnummer. Dienstkleidung und Dienstnummer dürfen an
Dritie nicht zur Benüßung überlassen werden.
Das Betragen des Straßenbahnpersonals gegenüber der
Bevölkerung und insbesondere den Fahrgästen muß höflich, ruhig
und bescheiden sein. Unnötige Unterhaltungen sind zu vermeiden.
Rauchen im Dienst ist untersagt.
Die Straßenbahnbediensteten haben den Weisungen der Polizei⸗
bediensteten, welche dieselben innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen,
nachzukommen und neben den Bestimmungen der gegenwärtigen
Vorschrist diejenigen der Fahrdienstordnung einzuhalten.
Schaffner.
83.
Der Schaffner ist bezüglich seines Wagens für die Einhaltung
der Vorschriften über den Betrieb, welche in 8 19 Ziffer 3 und 4,
88 21 bis 23 gegenwärtiger Vorschrift enthalten sind. verantwortlich.
Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen
die planmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten einhält und
die Ausweichstellen rechtzeitig berührt,
84.
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