Futter durch die ihm beigegebenen Dienstleute ab⸗
geben zu lassen.
Die Preise für das bezogene Futter sind bei der
Lösung des Futterscheines sofort zu entrichten.
Zahlungsfähigen Viehbesitzern kann von der Viehhof—⸗
verwaltung das Futtergeld für eine Marktwoche ge—
stundet werden.
8 25.
Das von der Viehhofverwaltung bezogene Futter
und Streustroh darf, wenn es nicht verbraucht wird,
nicht aus dem Viehhofe entfernt werden. Auch ist
es verboten, Futter und Streustroh, welches in einem
Stalle bereits Verwendung gefunden hat, in einen
andern Stall des Viehhofes zu bringen.
Gebrauchte Streu⸗ und Futterreste, Dungstoffe
u. s. w. bleiben Eigenthum der Viehhofverwaltung.
826.
Das Einstreuen, sowie das Reinigen der Ställe,
Markthallen u. s. w. geschieht durch Bedienstete der
Viehhofverwaltung.
Das Füttern. Tränken und Reinigen des Viehes
jeder Gattung haben die Eigenthümer selbst vor—
nehmen zu lassen.
Das Melken der Kühe wird je nach Bedarf auf
Anordnung der Viehhofverwaltung durch die von der⸗
selben beauftragten Bediensteten vorgenommen.
Die gewonnene Milch bleibt Eigenthum der Vieh⸗
hofverwaltung; der Eigenthümer des Melkviehes kann
dafür keinen Unspruch auf Entschädigung machen.