Belege zu den früher mitgetheilten Ansichten.
Nach diesen allgemeinen Bemerkungen folgt hier die unterm 1. Juli
1876 erlassene Bekanntmachung des Magistrats und der Gemeinde—
bevollmächtigten der Stadt Nürnberg wegen der Grundsätze, welche bei
Anlegung neuer Straßen maßgebend sind:
1) Es muß vor Allem die technische und rechtliche Möglichkeit der
Herstellung einer neuen Straße konstatirt werden.
Die Straße muß auf ihrer ganzen Länge zwischen zwei Quer—
straßen hergestellt werden.
Die Herstellungsarbeiten umfassen:
a) Erdarbeiten und Planirung,
b) Randsteinsetzung,
c) Rinnenpflasterung,
d) Chaussirung,
e) Herstellung der nöthigen Anzahl Regeneinlässe und Kanäle
nach Maßgabe des allgemeinen Kanalisationsprojektes, even—
tuell Versitzschächte, wenn der Grundwasserstand und die
Bodenverhältnisse nicht die sofortige Anlage der Entwässe—
rungskanäle fordern.
Die betheiligten Grundbesitzer haben den innerhalb der Bau—
linien liegenden Grund unentgeldlich an die Stadtgemeinde
abzutreten und gleichzeitig zu gestatten, daß die nöthigen
Straßenböschungen für die Zeit, wo nicht an die Straße an—
gebaut ist, auf ihren Grund verlegt werden.
Dieselben haben sich zur Einhaltung des von dem Magistrat
in jedem einzelnen Falle bestimmten Bausystems zu ver—
pflichten.
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