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98. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884
beliebig auf dem Marktplatze und seinen Zugehörungen Platz zu
nehmen. Der angewiesene Platz darf weder mit der feilgebotenen
Ware noch, mit den Gerätschaften überschritten werden. Sobald
ein Verkäufer den Verkauf eingestellt hat, es sei dies vor oder bei
Ablauf der Marktzeit, hat er seine Geräte sofort zu entfernen.
Ausnahmsweise kann die spätere Entfernung dieser Gegen⸗
stande durch ausdrückliche Bewilligung des Marktmeifters gestattet
werden.
Mit Obst gefüllte Zäune dürfen in der bisher üblichen Weise
auf dem Obstmarkte belassen werden.')
Verkaufte Ware muß von dem Käufer sofort weggenommen
werden.
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Alle Viktualien, welche zum Zwecke des Verkaufes und nicht
nachweislich auf feste Bestellung in den hiesigen Amtsbezirk ein—
zebracht werden, müssen in unverringerter Quantität zu Markte
kommen und dürfen nur auf den Marktplätzen verkauft werden.
Alle zu Markte gebrachten Viktualien unterliegen der poli—
zeilichen Beschau, welcher sie nicht entzogen werden dürfen.
Ungesunde, verfälschte, unreine oder unreife Waren, ferner
Tiere, welche Spuren erlittener Mißhandlung an sich tragen oder
ekelhaftes Aussehen haben, dürfen micht zum Verkaufe ausgestellt
werden.
Bezüglich des unreifen Obstes insbesondere wird bestimmt,
daß solches nie zum sofortigen Genusse, wohl aber zum Zwecke des
Einmachens oder Einkochens feilgehalten und verkauft werden darf.
Für solches zum Einmachen oder Einkochen bestimmte, unreife Obst
ist ein eigener Verkaufsplatz angewiesen, welcher durch eine Tafel
mit der Aufschrift: „Verkaufsplaß für unreifes, zum Einkochen
und Einmachen bestimmtes Obst“ kenntlich gemacht ist.
Nur auf diesem Platze darf unreifes Obst und auch da nur
zum Zwecke des Einmachens oder Einkochens feilgehalten und
verkauft werden.
Der Verkauf von grünem Fleische ist nur dann gestattet, wenn
durch ein amtliches Zeugnis koustatiert ist, daß es der polizeilichen
Beschau vor und nach der Schlachtung unterworfen uͤnd! gesund
befunden worden ist.
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Feeisch. Feinschließlich der ausgezogenen Geißlein, Wildbret,
totes Geflügel, Blut, Eingeweide voͤn Fieren sowie Fleischwaren
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) Dieser Absatz wurde aufgehoben durch die gemeindlichen Beschlüsse vom
19. und 30. August 1898.