Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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98. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884 
beliebig auf dem Marktplatze und seinen Zugehörungen Platz zu 
nehmen. Der angewiesene Platz darf weder mit der feilgebotenen 
Ware noch, mit den Gerätschaften überschritten werden. Sobald 
ein Verkäufer den Verkauf eingestellt hat, es sei dies vor oder bei 
Ablauf der Marktzeit, hat er seine Geräte sofort zu entfernen. 
Ausnahmsweise kann die spätere Entfernung dieser Gegen⸗ 
stande durch ausdrückliche Bewilligung des Marktmeifters gestattet 
werden. 
Mit Obst gefüllte Zäune dürfen in der bisher üblichen Weise 
auf dem Obstmarkte belassen werden.') 
Verkaufte Ware muß von dem Käufer sofort weggenommen 
werden. 
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Alle Viktualien, welche zum Zwecke des Verkaufes und nicht 
nachweislich auf feste Bestellung in den hiesigen Amtsbezirk ein— 
zebracht werden, müssen in unverringerter Quantität zu Markte 
kommen und dürfen nur auf den Marktplätzen verkauft werden. 
Alle zu Markte gebrachten Viktualien unterliegen der poli— 
zeilichen Beschau, welcher sie nicht entzogen werden dürfen. 
Ungesunde, verfälschte, unreine oder unreife Waren, ferner 
Tiere, welche Spuren erlittener Mißhandlung an sich tragen oder 
ekelhaftes Aussehen haben, dürfen micht zum Verkaufe ausgestellt 
werden. 
Bezüglich des unreifen Obstes insbesondere wird bestimmt, 
daß solches nie zum sofortigen Genusse, wohl aber zum Zwecke des 
Einmachens oder Einkochens feilgehalten und verkauft werden darf. 
Für solches zum Einmachen oder Einkochen bestimmte, unreife Obst 
ist ein eigener Verkaufsplatz angewiesen, welcher durch eine Tafel 
mit der Aufschrift: „Verkaufsplaß für unreifes, zum Einkochen 
und Einmachen bestimmtes Obst“ kenntlich gemacht ist. 
Nur auf diesem Platze darf unreifes Obst und auch da nur 
zum Zwecke des Einmachens oder Einkochens feilgehalten und 
verkauft werden. 
Der Verkauf von grünem Fleische ist nur dann gestattet, wenn 
durch ein amtliches Zeugnis koustatiert ist, daß es der polizeilichen 
Beschau vor und nach der Schlachtung unterworfen uͤnd! gesund 
befunden worden ist. 
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Feeisch. Feinschließlich der ausgezogenen Geißlein, Wildbret, 
totes Geflügel, Blut, Eingeweide voͤn Fieren sowie Fleischwaren 
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des 
) Dieser Absatz wurde aufgehoben durch die gemeindlichen Beschlüsse vom 
19. und 30. August 1898.
	        
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