vom Wollen der Beteiligten, d. h. der Nürnberger Israeliten
Auf die Anfrage des Magistrates vom 28. September 1858,
ob der Rabbiner nach der erfolgten Ministerialentschliessung
mit neuen Anträgen hervorzutreten gedenke, erwiderte
derselbe in seiner Erklärung vom 25. Oktober 1858, dass
die Israeliten zu Nürnberg »von ihrer im Protokoll vom
18. Dezember 1856 ausgesprochenen Ansicht, keine Kultus-
gemeinde zu bilden, längst zurückgekommen und wünschen,
der Deutlichkeit und Vereinfachung der Verhältnisse halber
eine förmliche Gemeinde zu bilden«. Er beantrage daher
sämtliche in Nürnberg wohnende Israeliten zusammen-
zurufen und zu Beschlüssen über die Konstituierung einer
Gemeinde zu veranlassen. Die Kreisregierung beharrte
jedoch bei ihrer Auffassung des $ 24 des Edikts vom
to. Juni 1813 und lehnte diesen Antrag ab’), weil unter
den 47 in Nürnberg wohnenden Israeliten, unter denen
sich drei ledige selbständige Personen befinden, nur acht
in Nürnberg ansässig sind. Darauf modifizierte der Rab-
biner*) seinen Antrag dahin, »dass nicht eine wirkliche
Gemeinde konstituiert, sondern nach dem Allerhöchsten
Reskript eine der gemeindlichen ähnliche Organisation
erzielt werden soll«e. So musste denn nach zweijährigem
heissen Kämpfen und Ringen in Nürnberg ein gemeind
liches Unikum geschaffen werden, wie es nirgends in
Bayern bestanden hat und weder im Edikt vom Jahre 1813
noch in den verschiedenen Verordnungen vorgesehen ist,
eine Gemeinde, die nur »einer Gemeinde ähnlich«, aber
keine wirkliche Gemeinde sein sollte. Dieses Gemeinde
Unikum, es erstand unter dem Namen: Der israelitische
Religionsverein,
!} R.-E. vom 24. November 1858.
3 Schreiben vom ıo. Dezember 1868.