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Soziale Fürsorge
der Bevölkerung insgesamt 5 Pfd. à 88 9 zur Ausgabe gelangten. Die schlechte Kartoffel—
ernte veranlaßte die Stadt, in den Sommermonaten pro Kopf und Woche je Pfdb. bezw.
1 Pfd. Brot aus Einsparungen zu verabreichen.
Backvorschriften. In der Herstellung des Einheitsweizenbrotes und des Einheitsroggen—
brotes trat keine Anderung ein. Wie in den Vorjahren mußte zum Backen des Schwarzbrotes
auch wieder Gerste herangezogen werden und zwar in hohem Maße, wodurch das Brot natürlich
nicht besser wurde. Als Streckungsmittel stand Kartoffelwalzmehl zur Verfügung, das der
Bäckerinnung zur Verteilung an ihre Mitglieder zugewiesen wurde. Die Abgabe von Zwieback
an Kinder im 1. Lebensjahre wie auch an Kranke blieb unverändert fortbestehen, dagegen ließ
sich die Ausgabe von Krankenbrot nicht aufrechterhalten. Ab 27. November 1919 wurde die
Herstellung des Krankenbrotes gänzlich eingestellt, einmal wegen Mangels an Weizen, sodann
weil nach ärztlichem Gutachten das Sohige Weizenbrot dem Krankenbrot als gleichwertig zu
erachten war. Die zunehmende Knappheit an Weizen zwang aber dazu, ab 8. März 1920 auch
die Herstellung von Brötchen überhaupt zu verbieten. In bezug auf die Herstellung von Kuchen
und Torten, sowie hinsichtlich der sonstigen Vorschriften ergaben sich keine Anderungen.
Verteilung der Ware. Die Organisation für die Verteilung blieb im wesentlichen
unverändert. Die Brotmarke, lautend auf 50 8 Schwarzbrot oder J Weißbrot zu 40 g, wurde
bei Einlieferung durch die Bäcker mit 37 g Mehl bewertet. Die Ausgabe des Haushaltungs—
mehls erfolgte unter Beibehaltung des Kundenzwangs durch Kolonialwarenhändler und Bäcker.
Die eingelieferten Mehlmarken mußten natürlich mit ihrem vollen Wert (J0 g) beliefert werden.
Die Versorgung der Gastwirte geschah in gleicher Weise wie in den Vorjahren.
Die Knappheit an Brotgetreidemehl nötigte jedoch dazu, den Gastwirten zu Kochzwecken Ersatz-
mehl (Cerealienmehl) zuzuweisen. Ebensowenig konnte den Konditoren und Lebküchnern
Getreidemehl zugewiesen werden; auch sie mußten sich mit Ersatzmehlen (Cerealienmehl, Kar—
toffelstärke- und Kartoffelwalzmehl) begnügen.
Sackverkehr. Der fortdauernde Sackmangel zwang zur Beibehaltung des Sackpfandes
von 6.M, das ab 10. Juni 1919 auf 10 M erhöht wurde. Bei Rückgabe des Sackes wurde das
Sackpfand ohne Kürzung zurückbezahlt.
Mehl- und Brotpreis. Der Preis für den Doppelzentner Mehl ohne Sack betrug:
Haushaltungs⸗ Weizenmehl Weizenbrotmehl, Roggen—
mehl 80 94 0 und Gerstenmehl
ab Lager frei Bäckerhaus
M
99,10
Bei Beginn des JZahres 10919
ab 7. Juli 1919. ... ... —
ab 1. September 1919. . .. 81,00
ab 27. November 1919. . .. 100,00
ab 2. Februar 1920.. ... 150,00
Wie die Zusammenstellung zeigt, sind die Mehlpreise erheblich gestiegen. Dies
hat seinen inneren Grund darin, daß der Preis des einheimischen Getreides sich unter jenem
des Weltmarktpreises bewegte. Im einzelnen sind es namentlich die von den amtlichen Stellen
festgesetzten hohen Getreidepreise und die gewährten Frühdruschprämien, die ein so rasches
Emporschnellen der Preise bedingten. Daneben finden sie in den allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnissen, in den erhöhten Auslagen für Löhne, Frachten usw., ihre Begründung. Bei
Festsetzung des Mehlpreises war leitend der Grundsatz, aus der Brotversorgung keinen Gewinn
zu ziehen, aber auch Verluste hintanzuhalten, für die letzten Endes die Allgemeinheit in Form
von Steuern und Umlagen doch wieder hätte aufkommen müssen.