des Handwerks also war ein Vergeben gestattet, da-
gegen ausserhalb soll keiner yemant zu feilen zu geben
macht haben. Das bedeutet, dass ausserhalb des Hand-
werks niemanden ein derartiger Auftrag gemacht
werden durfte. Ein Plattner musste also seine Sachen
entweder selber feilen oder sie einem Handwerks-
genossen zu diesem Zwecke geben. Eine Vergebung
der Arbeit aus dem Handwerk heraus war unstatthaft.
Für andere in Betracht kommende Gewerbe dürfen
wir wohl das nämliche annehmen. Was war die Ab-
sicht des Rates bei diesem Verbot? Offenbar das, der
Entstehung einer neuen Handwerkergruppe entgegen-
zuarbeiten, die sich ausschliesslich dem Feilen zu-
gewendet hätte. Denn das war ja vorauszusehen
dass sich bald unternehmungslustige Meiter finden
würden, die aus der Ausführung der Feilarbeit im
Auftrage der Metallindustrie einen eigenen gewerb-
lichen Wirtschaftszweig entwickeln würden, ein Par-
allelvorgang zu den Bestrebungen der Polierer. Sei
es nun, dass der Rat mit bewusster Rücksicht auf die
Schwierigkeiten zwischen diesen und den Plattnern
diese Entscheidung traf, sei es, dass andere Beweg-
gründe massgebend waren, jedenfalls stellt sich heute
das Vorgehen des Rats dar als eine der Berufsspaltung
direkt ungünstige Massnahme. Mochte das immer un-
bewusst geschehen oder auch unmittelbar gar nicht in
der Absicht des Rates liegen, jedenfalls musste eine
strikte Befolgung dieses Verlasses einen derartigen Er-
folg haben. So unwahrscheinlich auf Grund rein
technischer Erwägungen es klingen muss, so kann
ich die Möglichkeit nicht ganz mit Stillschweigen über-
gehen, ob nicht womöglich Polierer, Schleifer und
Feiler identisch gewesen sind oder wenigstens gewesen
sein können. Ich verweise nur auf den eigenartigen