fullscreen: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

des Handwerks also war ein Vergeben gestattet, da- 
gegen ausserhalb soll keiner yemant zu feilen zu geben 
macht haben. Das bedeutet, dass ausserhalb des Hand- 
werks niemanden ein derartiger Auftrag gemacht 
werden durfte. Ein Plattner musste also seine Sachen 
entweder selber feilen oder sie einem Handwerks- 
genossen zu diesem Zwecke geben. Eine Vergebung 
der Arbeit aus dem Handwerk heraus war unstatthaft. 
Für andere in Betracht kommende Gewerbe dürfen 
wir wohl das nämliche annehmen. Was war die Ab- 
sicht des Rates bei diesem Verbot? Offenbar das, der 
Entstehung einer neuen Handwerkergruppe entgegen- 
zuarbeiten, die sich ausschliesslich dem Feilen zu- 
gewendet hätte. Denn das war ja vorauszusehen 
dass sich bald unternehmungslustige Meiter finden 
würden, die aus der Ausführung der Feilarbeit im 
Auftrage der Metallindustrie einen eigenen gewerb- 
lichen Wirtschaftszweig entwickeln würden, ein Par- 
allelvorgang zu den Bestrebungen der Polierer. Sei 
es nun, dass der Rat mit bewusster Rücksicht auf die 
Schwierigkeiten zwischen diesen und den Plattnern 
diese Entscheidung traf, sei es, dass andere Beweg- 
gründe massgebend waren, jedenfalls stellt sich heute 
das Vorgehen des Rats dar als eine der Berufsspaltung 
direkt ungünstige Massnahme. Mochte das immer un- 
bewusst geschehen oder auch unmittelbar gar nicht in 
der Absicht des Rates liegen, jedenfalls musste eine 
strikte Befolgung dieses Verlasses einen derartigen Er- 
folg haben. So unwahrscheinlich auf Grund rein 
technischer Erwägungen es klingen muss, so kann 
ich die Möglichkeit nicht ganz mit Stillschweigen über- 
gehen, ob nicht womöglich Polierer, Schleifer und 
Feiler identisch gewesen sind oder wenigstens gewesen 
sein können. Ich verweise nur auf den eigenartigen
	        
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