Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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II. Insbesondere im Winter. 
8 122. Es ist verboten, bei eintretendem Froste und 
solange derselbe anhält, das Röhrenwasser auf die Straße 
laufen zu lassen und zum Wasserholen an den öffentlichen 
Brunnen Gefäße mit engen Mündungen, welche den Wasser— 
sturz nicht vollständig in sich aufnehmen, zu verwenden. 
Bei Frostwetter darf Wasser, worunter aber keine Abfälle 
der Küche oder Unrath sich befinden dürfen, nur in den 
Straßenrinnen, nicht aber unmittelbar vor den Häusern 
ausgegossen werden. In allen denjenigen Straßen jedoch, 
in welchen sich Abzugskanäle, aber keine Seitenkanäle be— 
finden, darf gar kein Wasser in die Straßenrinne gegossen, 
sondern muß an die Kanalöffnungen gebracht werden. Ein 
Gleiches wird in allen jenen Fällen gefordert, wo Häuser, 
wenn auch in der treffenden Straße selbst kein Kanal be— 
steht, von einer Kanalöffnung nicht mehr als vierzig Schritte 
entfernt sind. Das in solchen Häusern, welche nicht weiter 
als vierzig Schritte von der Pegnitz entfernt sind, verbrauchte 
Wasser muß bei dem Mangel eines Kanals in den Fluß gebracht 
und darf gleichfalls nicht in die Straßenrinnen gegossen werden. 
8 123. Insoweit hienach zur Winterszeit Wasser 
überhaupt auf die Straße laufen gelassen oder gegossen 
werden darf, ist demselben durch Reinigen der Gossen und 
durch Rinnen, welche in das Eis zu hauen sind, stets der 
erforderliche Abfluß zu verschaffen. Diese Verbindlichkeit 
erstreckt sich bei jenen Personen, deren Geschäftsbetrieb 
einen größeren Verbrauch von Wasser erheischt, wie bei 
Bierbrauern, Branntweinbrennern, Färbern, Metzgern, Be— 
sitzern von Dampfmaschinen und dergl. nicht bloß auf die 
Ausdehnung ihres Besitzes gegen die Straße, sondern so 
weit, als der Abfluß des von ihnen herrührenden Wassers geht. 
Sind solcher Geschäftsleute auf einer Strecke mehrere, 
so haben dieselben nach polizeilicher Weisung gemeinschaft— 
lich fir die Offenhaltung der Straßenrinne zu sorgen. 
Das aufgehauene Eis muß alsbald entfernt werden.
	        
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