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II. Insbesondere im Winter.
8 122. Es ist verboten, bei eintretendem Froste und
solange derselbe anhält, das Röhrenwasser auf die Straße
laufen zu lassen und zum Wasserholen an den öffentlichen
Brunnen Gefäße mit engen Mündungen, welche den Wasser—
sturz nicht vollständig in sich aufnehmen, zu verwenden.
Bei Frostwetter darf Wasser, worunter aber keine Abfälle
der Küche oder Unrath sich befinden dürfen, nur in den
Straßenrinnen, nicht aber unmittelbar vor den Häusern
ausgegossen werden. In allen denjenigen Straßen jedoch,
in welchen sich Abzugskanäle, aber keine Seitenkanäle be—
finden, darf gar kein Wasser in die Straßenrinne gegossen,
sondern muß an die Kanalöffnungen gebracht werden. Ein
Gleiches wird in allen jenen Fällen gefordert, wo Häuser,
wenn auch in der treffenden Straße selbst kein Kanal be—
steht, von einer Kanalöffnung nicht mehr als vierzig Schritte
entfernt sind. Das in solchen Häusern, welche nicht weiter
als vierzig Schritte von der Pegnitz entfernt sind, verbrauchte
Wasser muß bei dem Mangel eines Kanals in den Fluß gebracht
und darf gleichfalls nicht in die Straßenrinnen gegossen werden.
8 123. Insoweit hienach zur Winterszeit Wasser
überhaupt auf die Straße laufen gelassen oder gegossen
werden darf, ist demselben durch Reinigen der Gossen und
durch Rinnen, welche in das Eis zu hauen sind, stets der
erforderliche Abfluß zu verschaffen. Diese Verbindlichkeit
erstreckt sich bei jenen Personen, deren Geschäftsbetrieb
einen größeren Verbrauch von Wasser erheischt, wie bei
Bierbrauern, Branntweinbrennern, Färbern, Metzgern, Be—
sitzern von Dampfmaschinen und dergl. nicht bloß auf die
Ausdehnung ihres Besitzes gegen die Straße, sondern so
weit, als der Abfluß des von ihnen herrührenden Wassers geht.
Sind solcher Geschäftsleute auf einer Strecke mehrere,
so haben dieselben nach polizeilicher Weisung gemeinschaft—
lich fir die Offenhaltung der Straßenrinne zu sorgen.
Das aufgehauene Eis muß alsbald entfernt werden.