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61. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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zur ununterbrochenen, beschleunigten Be⸗ und Entladung des Fuhr⸗
werkes nötig ist.
In Straßen mit geringerer Fahrbahnbreite ist das Anhalten
verboten.
Anhalten bei Bahnüberfahrten.
833.
Bei schienengleichen Bahnüberfahrten muß, wenn das Heram⸗
nahen eines Bahnzuges oder einer Maschine angezeigt ist, mindestens
iß Meler vor der Überfahrt angehalten werden, bis der Zug oder
die Maschine vorüber ist.
Von Menschen oder mechanischen Kräften fortbewegte Fuhr—
werke sind vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen.
Reihe.
8 34.
Hat sich bei der Anfahrt von Fuhrwerken zu dem nämlichen
giele entweder infolge polizeilicher Anordnung oder von selbst unter
den Fuhrwerken eine Reihe gebildet, so hat jedes neu zufahrende
Fuhrwerk dem letzten in der Reihe sich anzuschließen. Kein Fuhr—
dert darf aus der Reihe ausbrechen, dem vorhergehenden vorfahren
oder in die Reihe sich eindrängen.
Fahrgeschwindigkeit.
8 35.
Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 Kilometer in der Stunde
Mitteltrab) nicht übersteigen. Fahren im Galopp ist verboten.
Schrittfahren.
836.
Lastwagen sowie Karren und Fuhrwerke jeder Art, welche
vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schneller Bewegung ein
farkes Geräusch hervorbringen, dürfen nur im Schritt fahren.
Im Schritt muß gefahren werden:
bei der Begegnung mit Viehherden,
in der Plobenhofstraße, vor den Bahnhöfen, durch den Weißen
Turm, den Lauferschlagturm und bei der Aufahrt zu und der
Wegfahrt von den Theatern,
837.
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