fitern haben, in der Kirche des Klofters ein Kreuz, jedoch
ohne Schild aufzuhängen; indes foNle man ihnen dabei an-
zeigen, Daß fie mit ihrer Brüderfchaft keine Neuerung oder
Strafe vornehmen und niemand ‚wider feinen Willen zum
Eintritt nötigen follten. Man werde ihnen fonft die Brüder-
{Oaft abftellen*?. Aın 26. September 1515 wurden die ge:
idhwornen Meifter des Handıverf$ vor den Mat geladen,
weil ihm zu Ohren gekommen war, daß das Handwerk der
Mefierer feine Brüderfhaft, die eS im Klofter zu den Frauen-
brüdern etliche ahre gehabt, mit viel Unordnung erweitert
habe und in befhmwerlidher Weifje hielte 1b vornähne.
Darum fordere der Rat, daß man ihn über Herkfommen,
Drdmung und alle Bräuche der Brüderfchaft unterrichte, 1110
er befehle deshalb, ihm alle Briefe und Regijter über diefe
Brüderfhaft auszuliefern und zu Überantworten. Dies ge
fchah, die Meijter baten, das Handwerk bei foldhem Wehen
und Löblichem Gottesdienjt, das zur Förderung des Seelen-
Heil? in Übung gewefen jei, gütig bleiben zu Lafjen: etwaige
Mißbräucdhe wollten fie gerne abjtellen. Nad) genauer Prüfung
der eingelieferten Schriften f{tellte der Itat feft, Daß in der
Brüderihaft etlidhe Übergriffe geübt feien, nämlich in den
Stücken, daß fie etlidhe Perjonen des Handwerks und vor
allem die Gefellen genötigt ıumd angehalten Hätten, in die
Brüderichaft einzutreten. Wer fich deffen geweigert oder die
Begräbniffe oder Seelenämter Der Brüderfchaft verfäunt
hätte, fei um Wachs oder um Geld geftraft worden; auch
viele andere Berfonen, fo nicht zum Handwerk gehörten,
jeien in die Brüder]chaft aufgenommen und eingefchrieben
worden. Die Brüderfchaft folle ihre urfprüngliche Gejtalt
wiederbefommen, Nidhtgenofjen des Handwerks feien fern 3zU
haften, au follten fie hinfüro keinen Sefellen wider feinen
Willen anhalten oder nötigen, in diefe Brüberfchaft einzu-
treten: vielmehr follte das in jedes Gefellen Willkür geltellt