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121. Wasserleitungsordnung; 8. März 1900.
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bezüglich des Wasserbezuges aus einer städtischen Leitung, ins—
besondere auch die Haftung für die Bezahlung der Wasserbezugs—
gebühren, dann der Messerbenützungs- und der Prüfungsgebühren,
auf den neuen Besitzer, und zwar vom Tage seines Besißzantrittes
an, über, unter solidarischer Mithaftung des Vorbesitzers für die
während seiner Besitzdauer fällig gewordenen, vorbezeichneten Ge—
hühren und etwaigen Ersatzansprüche der Stadt.
Haftung. Ausschluß von der Benützung der
städtischen Leitungen.
812.
Der jeweilige Besitzer eines Hauses oder Anwesens, welchem
Wasser aus einer städtischen Leitung zugeführt wird, haftet der
Stadtgemeinde für die Erfüllung der durch gegenwärtiges Statut
den Wasserabnehmern auferlegten Verpflichtungen und ist für die
Beobachtung der für die Benützung der Wasserleitungen jeweils
—X—
Im Falle der Übertretung dieser Vorschriften ist der Magistrat
berechtigt, unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung des
Täters, gegen den Besitzer des Hauses oder Anwesens, in welchem
die Überttetung verübt wurde, alle diejenigen Strafen als
Ordnungsstrafen zu verhängen, welche durch die ortspolizeilichen
Vorschriften für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Be—
stimmungen derselben angedroht sind.
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Außerdem ist der Magistrat jederzeit berechtigt, wegen Ver—
letzung oder Nichterfüllung der durch gegenwärtiges Ortsstatut auf—
erlegten Verpflichtungen, oder wegen Übertretung der für die
Benützung der Wasserleitungen jeweils bestehenden ortspolizeilichen
Vorschriften das betreffende Haus oder Anwesen von der Benützung
der städtischen Wasserleitung und ihrer Einrichtungen auszuschließen,
die dem Besitzer des Hauses oder Anwesens bewilligte Wasserabgabe
demselben wieder zu entziehen und den Wasserbezug abzusperren.
In diesem Falle ist der Haus- und Anwesensbesitzer auf Ver⸗
langen des Magistrats verpflichtet, den Anstich und, seine Privat⸗
leitung (Anschlußleitung) binnen 14 Tagen auf seine Kosten von dem
gemeindlichen Eigentum zu entfernen und die Kosten für Wieder—
herstellung und Unterhaltung der Straße und, des Gehsteiges zu
bezahlen.“ Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der
Magistrat berechtigt, die Arbeiten von amtswegen anzuordnen und
die erwachsenden Kosten von dem Haus- oder Anwesensbesitzer
beizutreiben.