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Zweiter Abschnitt. Geschichte der Stadtrechnungen. 
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Zweiter Abschnitt. 
Die Geschichte der Stadtrechnungen von 1377 bis 1794. 
$ 1. Die Quellen zur Geschichte der nürnbergischen Stadthaushaltung. 
Die Quellen zur Geschichte der nürnbergischen Stadthaushaltung lassen 
sich in gleichzeitige systematische Darstellungen, Chroniken, Urkunden, 
Aufzeichnungen der Ratsverlässe, Briefbücher, Verwaltungsakten und Stadt- 
rechnungen unterscheiden. Was von ihnen zur KErläuterung der Zu- 
stände von 1431 bis 1440 beitragen kann, haben wir — soweit wir seiner 
habhaft geworden sind — vollständig zu verwerten gesucht. Für den 
Überblick, den wir im folgenden über die Entwicklung des Stadthaus- 
haltes geben, konnten wir dagegen im Hinblick auf den gewaltigen Umfang 
des vorhandenen Materials — es füllt heute etwa zehn von den Riesen- 
sälen des Nürnberger Kreisarchivs aus — nur das heranziehen, was für 
unsere Zwecke von besonderer Bedeutung zu sein schien; es sei denn, 
dafs etwas Minderwichtiges so bequem am Wege lag, dafs wir uns nur 
danach zu bücken brauchten. Von den gleichzeitigen Darstellungen haben 
wir die drei bedeutsamsten benutzt; nämlich den vom 15. Dezember 1516 
datierten Brief Scheurls an Staupitz über den damaligen Zustand der 
nürnbergischen Verfassung*), ferner die Müllnersche Beschreibung der 
Regimentsverfassung*) aus dem Anfang des siebzehnten Jahrhunderts, und 
endlich das im Jahre 1741 abgeschlossene „Staatsrecht der Reichsstadt 
Nürnberg“ von Johann Jakob Moser®). An Chroniken standen uns aufser 
den von Hegel veröffentlichten fünf Bänden das im Kreisarchivr verwahrte 
1) Gedruckt Chron. V. 781 ff. 2) Nbg. KA. Müllner I. 641 ff. 
3) Das Originalmanuskript vergl. Nbg. KA. Nürnbergische Bücher No. 41 (79). 
Es ist nicht gedruckt worden, verdient es auch kaum in extenso gedruckt zu werden, 
und war wohl überhaupt von vornherein nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Moser 
hat nur das Inhaltsverzeichnis davon unter dem Titel „Grundrifs des Staats-Rechts des 
Heil. Röm. Reichs Statt Nürnberg, als ein Auszug seines gröfseren Werks hievon an 
das Licht gestellt von Johann Jacob Moser‘‘ publiziert (Ebersdorff im Vogtland 1741), 
wahrscheinlich in der Absicht, den Rat zum Ankauf des Manuskripts zu veranlassen, 
Die offizielle Geheimniskrämerei des Patriziats war ihm nicht unbekannt, und 
ebenso geschah es gewifs auch nicht ohne einen bestimmten Zweck, dafs er die 
damaligen übeln Finanzverhältnisse der Stadt trotz seiner mangelhaften Nachrichten 
darüber mit auffälliger Breite behandelte. Der Rat scheint aber noch rechtzeitig die 
Bedeutungslosigkeit des Werkes erkannt zu haben. Jedenfalls verzichtete er darauf, 
es für sich zu erwerben, worauf dann der Autor das Geschäft mit den alten Gegnern 
der Stadt, den ansbachischen Markgrafen machte. Als Gegenstück zu dem Moser- 
schen Grundrifs hat im Jahre 1771 Chr. W. F. Stromer von Reichenbach einen „KEnt- 
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